1 Leitsatz
- Ein selbstständig tätiger Personaltrainer, der ausschließlich Einzelkunden betreut, übt eine im Wesentlichen beratende und keine lehrende Tätigkeit aus.
- Er ist damit nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.
2 Der Fall
Der Kläger in diesem Verfahren hatte als selbstständiger Personaltrainer – überwiegend in kooperierenden Fitnessstudios – ausschließlich Einzelkunden betreut. Die beklagte Rentenversicherung ging davon aus, dass der Kläger hiermit eine lehrende Tätigkeit ausgeübt habe und deshalb versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sei.
3 Die Entscheidung
Das Sozialgericht Osnabrück entschied anders: Der Kläger ist nicht rentenversicherungspflichtig tätig gewesen. Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das Bundessozialgericht verweist in seiner Rechtsprechung zur Abgrenzung der Tätigkeiten darauf, dass eine Lehrtätigkeit wesentlich durch eine Wissensvermittlung für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen geprägt ist, während der Schwerpunkt der Beratung auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck liegt (Urteil vom 23.04.2015, Az. B 5 RE 23/14 R).
Im entschiedenen Klageverfahren hatte sich der Kläger im ersten Halbjahr 2015 als selbstständiger Personaltrainer ausschließlich mit der Betreuung von Einzelpersonen befasst, deren Ziele z. B. die Vorbereitung auf einen Marathon, die Reduktion des eigenen Gewichts oder auch allgemein die Steigerung der persönlichen Fitness waren.
Der Trainer stellte sein Wissen als Krankengymnast, Masseur und Lauftrainer zur Verfügung und gab seinen jeweiligen Kunden in helfender Absicht spezifische, individuelle Ratschläge, indem er sie kontinuierlich im Rahmen einer 1:1-Betreuung bei ihren Fitnessübungen begleitete und ständig korrigierte. Er erstellte jeweils einen individuellen Trainingsplan entsprechend dem Problem bzw. Ziel des Klienten, den er auch fortlaufend aktualisierte. Bei dieser Tätigkeit als Personaltrainer stand nach Auffassung des Sozialgerichts ein Wissenstransfer für den Kunden nicht im Vordergrund.
Aus gerichtlicher Sicht entspricht diese Situation weniger einem Einzelunterricht als vielmehr einer Einzelberatung, die keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auslöst.
4 Fazit
- Während Lehrer eher generelles Wissen vermitteln, das die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen, gehen Berater regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweils Rat Suchenden konkret helfend ein.
- Einzelberatung löst daher keine Versicherungspflicht in gesetzlicher Rentenversicherung aus.
Fundstellen
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Sozialgericht Osnabrück, Urteil v. 30.01.2019, Az.: S 1 R 132/17 |