1 Der Fall

Ein gemeinnütziger Musikverein mit 500 Mitgliedern klagte gegen die Künstlersozialkasse wegen der erhobenen Abgabe nach dem KSVG. Der Verein betrieb vier Laienorchester und bot laufend Instrumentalunterricht für ca. 150 Jugendliche und Kinder an.

Leitsatz

Ein gemeinnütziger Musikverein, der Laienorchester mit seinen Mitgliedern betreibt und das gemeinsame Musizieren in erster Linie der Freizeitgestaltung und der Hobbypflege seiner Mitglieder und nicht der öffentlichen Darbietung musikalischer Werke dient, unterliegt wegen des Betriebs einer Musikschule für Instrumentalmusik auch dann der Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe, wenn nur vereinsangehörige Kinder und Jugendliche unterrichtet werden.

2 Die Entscheidung

Der Musikverein betrieb eine Musikschule i. S. d. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 KSVG. Folgende Kriterien waren maßgebend:

  • Instrumentalmusikalischer Unterricht fällt auch dann unter den Begriff der "Lehre von Musik" i. S. des § 3 S. 1 KSVG, wenn Kinder und Jugendliche unterrichtet werden, um in einem Laienorchester mitzuwirken. Eine Ausbildung zum Berufsmusiker ist nicht erforderlich.
  • Jedes Kind ab sechs Jahren und jeder Jugendliche, der später in einem der vom Kläger betriebenen Orchester mitwirken möchte, hat ohne Weiteres die Möglichkeit zum Vereinsbeitritt.
  • Es wird ein strukturierter Unterricht erteilt, der außerhalb der normalen Probenarbeit der Orchester stattfindet.
  • Es werden ständig ca. 150 Schüler unterrichtet.
  • Der Begriff "Musikschule" wird auf dem Briefpapier und im Internetauftritt des Vereins verwendet.
  • Von den Nachwuchsmusikern wird ein Ausbildungsbeitrag erhoben.

3 Praxishinweis

Die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung (DRV) prüfen seit 2007 auch die Abgabe der Vereine an die Künstlersozialkasse. Der o. a. Fall eines Musikvereins zeigt deutlich auf, worauf ein Verein achten muss, der künstlerische oder publizistische Leistungen verwertet (§ 24 Abs. 1 S. 1 KSVG).

Künstlersozialabgabe müssen auch solche Vereine entrichten, die Eigenwerbung betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen.

Fundstellen

BSG, Urteil v. 20.11.2008, Az.: B 3 KS 5/07 R

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