Zusammenfassung
Der steuerbegünstigte Zweck "Förderung der Kultur" tritt in der Praxis in unzähligen Spielarten auf. Die Bandbreite reicht von der Information über Kunst und Kultur über die Durchführung kultureller Veranstaltungen bis hin zu aktiven Angeboten für Menschen zum Schauspielern, Musizieren und kreativen Gestalten. Zudem gilt: Immer wenn sich Vereine wirtschaftlich betätigen, sie also Aktivitäten entwickeln, die den Rahmen der Mitgliedschaft überschreiten, sind umsatzsteuerrechtliche Fragen zu beachten. Diese beiden Themenbereiche werden nachstehend zusammengebracht und die Zusammenhänge erläutert.
Die 3 häufigsten Fallen
1. Der Verein stellt keinen Antrag auf Erteilung einer Gleichstellungsbescheinigung
Mit der Erteilung, aber auch mit der Ablehnung der Bescheinigung darüber, dass ein Verein gleichartige kulturelle Aufgaben erfüllt wie staatliche Einrichtungen, erlangt er Rechtssicherheit über die Steuerbefreiung seiner kulturellen Erlöse.
2. Der Verein als Konzertveranstalter lässt sich von den auftretenden Künstlern nicht deren Bescheinigung vorlegen
Wenn alle auftretenden Künstler eine Gleichstellungsbescheinigung haben, sind die Erlöse aus der Veranstaltung zwingend steuerfrei. Es gibt keinen Vorsteuerabzug, fälschlicherweise ausgewiesene Mehrwertsteuer muss abgeführt werden.
3. Der Status ausländischer Künstler und die Pflicht zur Abführung von Mehrwertsteuer und Einkommensteuer wird nicht beachtet
Sofern ein ausländischer Solist keine Gleichstellungsbescheinigung hat, muss der Verein Mehrwertsteuer auf die Gage des Künstlers berechnen sowie pauschale Einkommensteuer einbehalten und abführen.
1 Umsatzsteuergesetz und Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
Nach Artikel 133 Abs. 1n der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sind kulturelle Dienstleistungen, die von anerkannten kulturellen Einrichtungen erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit. Im deutschen Recht ist diese Vorgabe in § 4 Nr. 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) dergestalt umgesetzt worden, dass neben den Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles und Chören von öffentlichen Einrichtungen andere gemeinnützige Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn das Kultusministerium bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die Einrichtungen der Gebietskörperschaften erfüllen.
Die Erlöse aus Theateraufführungen und Konzerten werden ansonsten mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG besteuert.
2 Bescheinigung des Kultusministeriums
Nach § 4 Nr. 20b UStG sind unter anderem die Umsätze von gemeinnützigen Vereinen in den Bereichen Theater, Orchester, Kammermusikensemble und Chor von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde (in der Regel das Kultusministerium) bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie öffentliche Einrichtungen erfüllen. Inhalt der Bescheinigung ist die Eignung der Einrichtung bzw. deren Vergleichbarkeit mit Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft.
Die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde kann nicht nur vom Verein, sondern auch unmittelbar vom Finanzamt eingeschaltet werden. Damit ist ein möglicher Gestaltungsspielraum verwehrt, einen höheren Vorsteuerabzug zu erreichen, weil bei fehlender Bescheinigung die Erlöse bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug mit 7 % zu versteuern sind.
Es ist jedem Verein anzuraten, einen Antrag auf Erteilung der Bescheinigung zu stellen – auch wenn eine negative Feststellung angestrebt wird. Nur so erlangt der Verein Rechtssicherheit.
Die Finanzämter entscheiden bei der Steuerveranlagung des Vereins, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im Übrigen vorliegen. Dazu gehört insbesondere, ob es sich um eine dem Theater, Orchester usw. gleichartige Einrichtung handelt, also um eine abgegrenzte, funktionsfähige Einheit im Sinne einer Zusammenfassung sachlicher und persönlicher Mittel.
Der Verein selbst muss darüber hinaus abgrenzen, ob und ggf. inwieweit die im Einzelfall erzielten Umsätze für begünstigte Veranstaltungen im Sinne des § 4 Nr. 20 UStG erlöst worden sind. Andere Umsätze, zum Beispiel aus dem Verkauf von Tonträgern, Autogrammstunden oder Autorenhonoraren, fallen nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung.
Die Bescheinigung des Kultusministeriums ist ein Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 Abgabenordnung (AO) und für das Finanzamt bindend in Hinblick auf die Feststellung, ob der Verein eine kulturelle Einrichtung betreibt und damit die gleichen kulturellen Aufgaben wie Einrichtungen der Gebietskörperschaften erfüllt.
2.1 Bescheinigung für Theater
Ein Theater bringt der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahe. Es wendet sich in der Regel an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern (BVerwG, Urteil vom 31.07.2008, 9 B 80/07). Theatervorführungen sind Inszenierungen jeglicher Art – gleich ob klassisch, modern, ernst oder lustig –, in denen sich Darsteller durch Kommunikationsmittel wie Sprache, Körper oder Musik auf einer Bühne an Zuschauer wenden. Zur Theateraufführung tragen viele künstlerische und technische Kräfte bei. Es genügt, dass ein Theater diese Kräfte nur für die Spielzei...