Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Fußballspielers der Regionalliga
Leitsatz (amtlich)
Zur Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Fußballspielers der Regionalliga
Leitsatz (redaktionell)
Auch für Vertragsspieler der Fußball-Regionalliga gilt, dass die Befristung des Arbeitsvertrages regelmäßig nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt ist.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 19.10.2017; Aktenzeichen 11 Ca 4400/17) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.10.2017 – 11 Ca 4400/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war seit dem 21.01.2014 als Fußballspieler der 1. Herrenmannschaft bei dem Verein F e.V. beschäftigt. Zum 01.07.2016 ist das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte, eine Spielbetriebs GmbH, übergegangen. Grundlage des Anstellungsverhältnisses als Vertragsspieler ist der Vertrag vom 21.01.2014, der u. a. in § 11 Nr. 1 eine Befristung des Anstellungsverhältnisses bis zum 30.06.2017 (Ende des Spieljahres 2016/2017) vorsieht. Der Verein nahm bei Vertragsschluss und in der Folgezeit am Spielbetrieb der Regionalliga W teil. Er verpflichtete sich zur Zahlung eines monatlichen Entgelts an den Kläger in Höhe von 11.000,00 € brutto für seine Tätigkeit in der Regionalliga W , in Höhe von 15.000,00 € brutto für die 3. Liga und in Höhe von 20.000,00 € brutto für die 2. Bundesliga. Zudem waren zwischen den Arbeitsvertragsparteien aufgrund der Anlage zum Vertrag vom 21.01.2014 als Vertragsspieler vom 21.01.2014 u. a. Punkteprämien, Aufstiegsprämien und Transferbeteiligung des Spielers vereinbart, wobei die Aufstiegsprämie 3. Liga 20.000,00 € brutto und die Aufstiegsprämie 2. Liga 30.000,00 € brutto betrug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 21.01.2014 nebst Anlage wird auf Bl. 9 ff, 325 ff. d. A. verwiesen.
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.06.2017 zum 31.07.2017 gekündigt. Der Zugang einer vorsorglichen Kündigung mit Schreiben vom 23.06.2017 zum 30.06.2017 ist umstritten. Mit Schriftsatz vom 28.09.2017 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2017 gekündigt.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.10.2017 (Bl. 115 ff. d. A.) den Beklagten verurteilt, an den Kläger einen seitens des Beklagten anerkannten Betrag von 11.000,00 € brutto (Gehalt Juni 2017) nebst Verzugszinsen zu zahlen. Die Befristungskontrollklage und die Kündigungsschutzklage des Klägers hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers sei aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger kein Lizenzspieler, sondern nur Vertragsspieler des Amateursports sei. Die Regionalliga sei weniger als die Lizenzligen der 1. und 2. Fußballbundesliga kommerzialisiert und öffentlichkeitsgeprägt. Der Verdienst des Klägers und damit seine Lebenssituation seien erheblich niedriger als die eines Profifußballers.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 19.10.2017 – 11 Ca 4400/17 – wie folgt zu erkennen:
- es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten m 23.06.2017, zugegangen am 27.06.2017, zum Ablauf des 31.07.2017 endet;
- es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 21.01.2014 mit Ablauf des 30.06.2017 beendet ist;
- es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 23.06.2017 zum 30.06.2017 nicht aufgelöst wird;
- es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.09.2017, zugegangen am 28.09.2017, zum 31.10.2017 nicht aufgelöst wird.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Auch der Kläger sei als professioneller Fußballer tätig und schulde Höchstleistung. Er werde weit oberhalb eines „normalen“ Arbeitnehmers vergütet. Die Leistungsfähigkeit nehme mit zunehmenden Alter ab, es bestehe im Sport zudem eine gesteigerte Verletzungsgefahr. Das Mannschaftsgefüge und die gruppendynamischen Prozesse seien von tragender Bedeutung für den Erfolg. Mit einer ordentlichen Kündigung könne im Normalfall nicht adäquat auf Formtiefs und Leistungsm...