1 Worum geht es?
Das VG hat entschieden, dass ein Lehrer keinen Anspruch auf Entfernung von Bildern seiner Person aus einem Schuljahrbuch hat, wenn er sich freiwillig bei einem entsprechenden Fototermin hat ablichten lassen und das Foto im dienstlichen Bereich in einer unverfänglichen, gestellten Situation aufgenommen worden ist.
2 Der Fall
Der klagende Lehrer an einem Gymnasium hatte sich bei einem Fototermin mit zwei Schulklassen ablichten lassen. Die Schule gab, wie bereits im Jahr zuvor, ein Jahrbuch mit Abbildungen sämtlicher Klassen und Kursen nebst den jeweiligen Lehrkräften heraus. Der Kläger beanstandete daraufhin ohne Erfolg die Veröffentlichung der beiden Bilder mit dem Argument, seine vorherige Zustimmung sei nicht eingeholt und damit durch die Publikation sein Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Er habe sich bei dem Fototermin nur ablichten lassen, weil ihn eine Kollegin zur Teilnahme überredet habe; den wahren Verwendungszweck der Bilder habe er jedoch nicht gekannt. Die Fotografin habe ihm zugesichert, dass die Bilder nicht veröffentlicht würden. In dem ersten in der Schule herausgegebenen Jahrbuch für das Jahr 2014/2015 seien keine Bilder von ihm veröffentlicht worden.
3 Das Urteil
Das VG wies die Klage ab, da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch daran scheitere, dass ein rechtswidriger Eingriff in sein Recht am eigenen Bild als spezielle Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nicht vorliege.
Nach dem Kunsturhebergesetz bedürfe es schon keiner Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung, da die beanstandeten Klassenfotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen seien. Dies ergebe sich aus einer Abwägung der wechselseitigen Interessen.
Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung; entsprechende Bedeutung hätten Jahrbücher mit Klassenfotos für die Angehörigen einer Schule. Der Kläger sei dagegen lediglich in seiner sogenannten Sozialsphäre betroffen, die einem geringeren Schutz unterliege als die Intim- oder Privatsphäre. Da das Foto nur im dienstlichen Bereich aufgenommen worden sei und den Kläger in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation zeige, seien seine Rechte nur geringfügig beeinträchtigt.
Selbst wenn man nach den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes eine Einwilligung des Klägers für erforderlich halten würde, habe er diese nach Auffassung des Gerichts jedenfalls konkludent erklärt, indem er sich beim Fototermin mit den beiden Schülergruppen habe ablichten lassen.
Denn dies sei geschehen, obwohl er gewusst habe oder jedenfalls hätte wissen müssen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet habe. Unerheblich sei, dass der Kläger – nach seinem Vortrag – gegenüber der Fotografin einer Veröffentlichung ausdrücklich widersprochen habe. Ihm sei bekannt gewesen, dass allein die Schulleitung die Entscheidung über die Veröffentlichung der Fotografien treffe. Von daher hätte er seinen Widerspruch dem Schulleiter gegenüber erklären müssen.
4 Was ist im Vereinsbereich zu beachten?
Der Fall aus dem schulischen Bereich ist in den Grundsätzen auch auf die Vereinsarbeit zu übertragen. Wenn Fotos, z. B. Mannschaftsaufnahmen mit Trainern und Eltern, gemacht werden, kann der Verein grundsätzlich von der Einwilligung der Person zur Veröffentlichung der Aufnahmen ausgehen. Grundlage dafür ist das Kunsturhebergesetz.
Gleichwohl sollte sensibel damit umgegangen und vorsorglich immer darauf hingewiesen werden, dass die Aufnahmen durch den Verein z. B. im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden, sodass eine betroffene Person dem widersprechen könnte.
Fundstellen
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VG Koblenz, Urteil v. 06.09.2019, Az.: 5 K 101/19.KO |