Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Versicherungspflicht. Lehrtätigkeit im Rahmen der Betreuung von Herzsportgruppen. Verjährung von Beitragsansprüchen. Hemmung durch Beitragsverfahren. Verwaltungsverfahren
Orientierungssatz
1. Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung iSv § 2 S 1 Nr 1 SGB 6 unterliegen selbständig tätige Lehrer, wenn sie spezielle Fähigkeiten - sei es auch nur flüchtige - durch praktischen Unterricht in organisierter Form vermitteln (hier: Lehrtätigkeit im Rahmen der Betreuung von Herzsportgruppen).
2. Die Vorschrift des § 198 SGB 6 idF des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (HZvNG) vom 21.6.2002 ist auch auf solche Beitragsansprüche anwendbar, die zum Teil zwar schon vor dem 1.1.2002 entstanden, aber an diesem Tag noch nicht verjährt waren.
3. Ein die Verjährung von Beitragsansprüchen hemmendes Beitragsverfahren liegt dann vor, wenn bereits ein Verwaltungsverfahren iSv § 8 SGB 10 begonnen hat, das auf die Feststellung der Beitragspflicht nach Grund oder Höhe oder auf die Zahlung der Beiträge selbst gerichtet ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass das Verwaltungsverfahren auch nach außen erkennbar geworden sein muss.
4. Mit der Übersendung von Formularvordrucken und der Nachfrage zu den Einkommensverhältnissen einer Versicherten, insbesondere auch für die Vergangenheit, hat der Rentenversicherungsträger seinen auf Durchführung des Beitragsverfahrens gerichteten Wille objektiv für die Versicherte erkennbar nach außen getreten. Vom objektiven Horizont des Empfängers einer solchen Anforderung ist es nicht ersichtlich, welchen anderen Zweck als die Überprüfung der Beitragspflicht die Behörde damit verfolgen könnte.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.05.2008 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten (noch) darum, ob die Beklagte berechtigt war, auch für den Zeitraum vom 01.12.2001 bis 30.11.2002 Beiträge für eine selbstständige versicherungspflichtige Tätigkeit der Klägerin nach § 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu fordern.
Die Klägerin wurde am 00.00.1968 geboren und ist Mutter eines am 00.00.2003 geborenen Sohnes. Nach Abschluss eines Studiums der Sportwissenschaften absolvierte sie eine Zusatzausbildung zur Sporttherapeutin beim Behindertensportverband. Seit 1999 übte sie in diesem Bereich Tätigkeiten in Form der Betreuung von sog. Herzsportgruppen aus. In den Jahren 1999 und 2000 arbeitete sie dabei mit dem Reaktiv/Gesundheitsforum C zusammen. Im Übrigen betreute sie als "freiberufliche Mitarbeiterin" Herzsportgruppen bei dem "S I e.V.", wo sie vom 01.08.2001 bis 25.09.2003 (Beginn des Mutterschutzes) auch als "Angestellte" für Bürotätigkeiten arbeitete. Bezogen auf die zuletzt genannte Tätigkeit wurden auch Sozialversicherungsbeiträge für die Klägerin abgeführt. Außerdem betreute sie bis zum Jahr 2003 noch Herzsportgruppen bei dem Deutschen Sportclub (DSC) X.
Aus der Leitung von (Herz-)Sportgruppen, die sie als selbstständige Tätigkeit angab, erzielte sie in den Jahren 1999 bis 2005 Einkünfte zwischen 273,00 EUR (2004) und 11.900,00 EUR (2002) jährlich. Das Bruttoarbeitseinkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit schwankte in diesem Zeitraum zwischen 0,00 EUR und 3.926,00 EUR. Die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit beliefen sich in den Jahren 2001 und 2002 auf 23.348,00 DM und 11.900,00 EUR. Nach der Geburt ihres Sohnes am 00.00.2003 nahm die Klägerin bei ihrem Arbeitgeber, dem "S I e.V.", Elternzeit in Anspruch. Im Hinblick auf das Ende dieser Elternzeit zum 31.10.2006 wandte sie sich erstmals unter dem 23.08.2006 mit der Frage an die Beklagte, ob es möglich sei, wie bisher eine Tätigkeit als Angestellte für Büroarbeiten und parallel dazu eine freiberufliche Tätigkeit im Rahmen der Betreuung von Herzsportgruppen bei dem "S I e.V." durchzuführen. Die Beklagte übersandte ihr mit Schreiben vom 26.10.2006 ihren Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige und wies in dem Anschreiben darauf hin, es sei zu prüfen, ob die Klägerin als selbstständig Tätige der Versicherungspflicht unterliege. Nachdem die Klägerin den Fragebogen zurückgereicht hatte, forderte die Beklagte unter dem 28.11.2006 noch weitere Unterlagen, u.a. die Einkommensteuerbescheide ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit, bei der Klägerin an und bat gleichzeitig noch um Mitteilung, wann genau die Klägerin die selbstständige Tätigkeit aufgenommen habe. Dieser Bitte kam die Klägerin mit am 16.01.2007 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben nach. Die Beklagte erließ sodann unter dem 24.01.2007 zwei Bescheide. Zum einen stellte sie die Versicherungspflicht der Klägerin als Selbstständige f...