Nach Zustimmung und amtlicher Bekanntmachung des Jahressteuergesetzes 2020 nach erfolgter abschließender Zustimmung des Bundesrats in seiner Sitzung vom 18.12.2020 (BR-Drucksache 746/20) ergeben sich für die gemeinnützigen Vereine/Verbände, für Stiftungen, aber auch Rechtsformen wie die gemeinnützige GmbH, nachfolgende recht gravierende wesentliche Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht und für die bisherigen Grundsätze zur Vereinsbesteuerung:

2.1 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Von besonderem Interesse dürfte die nun erfolgte Anhebung der bestehenden Freigrenze für die erzielten Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft sein. Über Jahre hinweg blieben auch viele Vereine von einer Körper- und auch Gewerbesteuerpflicht grundsätzlich nur dann verschont, wenn die erzielten (steuerschädlichen) Jahreseinnahmen unter der Freigrenze von bisher 35.000 Euro lagen.

Mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2021 wurde diese Freigrenze nun auf 45.000 Euro erhöht. Somit können gerade aktive Vereine, die bislang schon mit den erzielten Werbe- und steuerpflichtigen Sponsoringeinnahmen sowie z. B. auch aus Bewirtungsumsätzen, egal ob im selbstbetriebenen Vereinsheim mit Getränkeverkauf oder Ausgabe von Essensleistungen etc., in der selbstbewirtschafteten Vereinsgaststätte Einnahmen erzielten oder auch etwa dem Verkauf von Fanartikeln etc. im Ergebnis dann in weit größerem Umfang ertragssteuerfrei erzielt werden.

Diese Vereinfachungsregelung für Vereine wurde vom Gesetzgeber schon seit langem in § 64 Abs. 3 AO extra vorgesehen, um es gemeinnützigen Trägern/Vereinen zu ermöglichen, dass man gerade die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die neben der ideellen Tätigkeit unterhalten werden, bei moderaten erzielten Umsätzen bei der Gewinnbesteuerung hierfür von der Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt werden kann.

Dennoch besteht die Rechtspflicht, entsprechend § 55 AO, auch die aus vorhandenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erwirtschafteten Mittel für die eigentlichen gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.

Die nun erfolgte und ab 2021 wirksame Erhöhung der maßgeblichen Freigrenze auf insgesamt nun 45.000 Euro soll künftig dadurch auch die so genannten Mittelbeschaffungsbemühungen unterstützen.

Ob diese Erhöhung auch dazu führen wird, dass man wegen zu "guter" steuerpflichtiger Einnahmen auf die Gründung eines separaten Fördervereins nicht mehr ausweichen muss, bleibt abzuwarten. Wichtig ist, dass auch bestehende gemeinnützige Fördervereine diese interessante Freigrenzen-Erhöhung ab 2021 ebenso nutzen können!

Tipp 1

Gerade bei langfristigen Verträgen mit Fremdunternehmen/Werbepartnern, dies insbesondere bei bestehenden Werbeverträgen, sollte umgehend überprüft werden, ob es gelingt, diese neue erhöhte Freigrenze ab dem Vereinsjahr 2021 bei den Einnahmen nun einzuhalten.

Um damit einerseits auch zu vermeiden, dass der Verein bei Überschreitung der Freigrenze konkret die erzielten Einnahmen und berücksichtigungsfähigen Ausgaben dem Finanzamt über eine Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung vollständig offenlegen muss. 

Über die erforderliche Jahres-Steuererklärung wird dann völlig unabhängig von Umsatzsteuer-Konsequenzen der Überschuss vom Finanzamt ermittelt, der mit 15 % Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag und einer weiteren vergleichbaren Steuerbelastung nach der Gewerbesteuerfestsetzung den Verein belasten wird. Bleibt man daher 2021 erstmals unter der neuen Freigrenze von 45.000 Euro, entfällt diese Steuerbelastung.

Wobei es sich um eine Freigrenze handelt, nicht etwa um einen Jahres-Steuerfreibetrag.

Tipp 2

Für die Einhaltung der Freigrenze jährlich ist es erforderlich, sämtliche steuerpflichtigen erzielten Einnahmen zu erfassen und in die Vereinsbuchführung aufzunehmen. Stets damit spätestens zum Jahresende auch in den einzelnen Abteilungen/Gruppen anfragen und sich versichern lassen, dass die erzielten Abteilungsumsätze gerade aus Bewirtungen etc. der Hauptbuchhaltung gemeldet wurden, ggf. mit Ausgabenachweisen/Rechnungen etc.

Es zählt das "Gesamtergebnis" zur relevanten Beurteilung, ob die Freigrenze eingehalten wird oder nicht.

Tipp 3

Soweit Vereine /Verbände oder andere Körperschaften schon bisher über der Freigrenze mit den erzielten steuerschädlichen Einnahmen liegen und ggf. auch Körperschafts- oder Gewerbesteuervorauszahlungen leisten müssen, sollten die festgestellten Vorauszahlungsverpflichtungen intern überprüft werden ab dem Vereinsjahr 2021.

Gerade wenn man ohnehin schon bisher knapp über 35.000 Euro an steuerpflichtigen Einnahmen jährlich gelegen hat und nun mit den neuen 45.000 Euro eine neue freie Obergrenze hat.

Zumal sicherlich durch die Corona- Situation auch im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 64 Abs. 3 AO ohnehin die Einnahmen leider häufig geringer ausfallen werden.

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