Funktionale Untergliederungen von Vereinen, wie z. B. einzelne Abteilungen, gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte (§ 51 Satz 3 AO). Das bedeutet, dass einzelne Abteilungen, die im Innenverhältnis in den Hauptverein eingegliedert bleiben, auch bei einer teilweisen Verselbstständigung kein eigenes Steuersubjekt darstellen.

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