In der Praxis gibt es immer wieder Probleme bei der Beitragserhebung, da Mitglieder ihre satzungsmäßigen Pflichten nicht erfüllen. Dazu ist es erforderlich, in der Satzung die wesentlichen Fragen zu regeln. Für die Frage der Fälligkeit, des Verzugs und der Verjährung von Beiträgen gelten die allgemeinen (schuldrechtlichen) Vorschriften des BGB.

a) Fälligkeit

Entscheidend ist zunächst, dass die Fälligkeit der einzelnen Beiträge in der Satzung klar geregelt ist. Eine Regelung in einer Vereinsordnung ist nicht ausreichend bzw. sollte im Interesse des Vereins vermieden werden.

b) Zahlungsverzug

Wenn die Beitragspflicht in der Satzung nach dem Kalender festgelegt ist, so kommt das nicht leistende Mitglied ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ansonsten wird ein Mitglied nur durch Mahnung in Verzug gesetzt, die nach dem Eintritt der Fälligkeit dem Mitglied zugehen muss (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Beitragspflicht in Form der Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen (§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Verzugszins beträgt pro Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Basiszinssatz beträgt seit dem 01.01.2023 1,62 % (§ 247 Abs. 2 BGB). Die Satzung kann jedoch auch einen höheren Zinssatz bestimmen (§ 288 Abs. 3 BGB).

c) Verjährung

Der Anspruch des Vereins auf Zahlung der Vereinsbeiträge (Geldforderung) verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Aus diesem Grund ist daher von Bedeutung, die Fälligkeit der Beiträge eindeutig in der Satzung zu regeln.

 
Praxis-Beispiel

Für Beitragspflichten des Jahres 2023, die nach der Satzung z. B. zum 1. März insgesamt fällig waren, beginnt die Verjährung am 31.12.2023, 0.00 Uhr und endet nach ­drei Jahren dann am 31.12.2026, 0.00 Uhr.

 
Praxis-Tipp

Die Satzung sollte genau regeln, wann der jeweilige Beitrag fällig ist. Damit erspart man sich weitere Mahnungen (vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB: Beitragspflicht nach dem Kalender bestimmt).

Sanktionsmöglichkeiten bei Beitragsverzug

Welche Möglichkeiten hat ein Verein, wenn ein Mitglied seinen Beitragspflichten nicht nachkommt? Diese Frage ist von großer praktischer Bedeutung, aber bei vielen Vereinen nicht ausreichend in der Satzung geregelt.

Maßnahmenkatalog

Gerichtliche Geltendmachung der rückständigen Beiträge

Diese Maßnahme muss nicht gesondert in der Satzung geregelt werden, da sie kraft Gesetzes immer möglich ist, wenn sich das Mitglied in Verzug befindet (vgl. oben).

Erforderlich ist die gerichtliche Beitreibung durch Erwirkung eines Zahlungsurteils oder eines Mahn- und Vollstreckungsbescheides, aus dem dann die Zwangsvollstreckung stattfinden kann (§§ 688ff., 704 ff., 803 ff. ZPO).

 
Achtung

Sieht die Satzung für Streitigkeiten zwischen Verein und Mitglied die Anrufung eines Schiedsgerichts vor, sollte sich der Verein bei Beitragsrückständen das Recht einräumen lassen, gleich die staatlichen Gerichte anzurufen, da ein Schiedsspruch kein Vollstreckungstitel ist.

Einschränkung der Mitgliederrechte

Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliederrechte eines säumigen Mitglieds eingeschränkt werden durch

  • Ruhen des Stimmrechts,
  • Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb,
  • Ausschluss vom Wettkampfverkehr,
  • Ausschluss von der Benutzung der Vereinseinrichtungen und -anlagen etc.

Streichung von der Mitgliederliste

Durch die Satzung kann bei Zahlungsverzug die sogenannte Streichung von der Mitgliederliste angeordnet werden. Dabei handelt es sich faktisch um ein vereinfachtes Vereinsausschlussverfahren.

Vereinsausschluss

Die schärfste Maßnahme ist der Vereinsausschluss. Das Verfahren und die Voraussetzungen dazu müssen in der Satzung genau geregelt sein.

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