Das SEPA-Lastschriftverfahren ist auch für (gemeinnützige) Vereine verbindlich und hat Bedeutung für alle Vereine, die ihre Beiträge im Wege der Einzugsermächtigung bzw. im Lastschriftverfahren von den Mitgliedern erheben. Die wichtigste Frage, die ein Verein also vorab klären muss, ist die, wie die Beiträge von den Mitgliedern erhoben werden sollen.
Dazu gibt es in den Vereinen unterschiedliche Verfahren:
- die altbewährte Barkassierung,
- die Mitglieder überweisen ihren Beitrag nach Zahlungsaufforderung durch den Verein oder
- die Beiträge werden im Lastschriftverfahren per Einzugsermächtigung erhoben.
Eine Pflicht des Vereinsmitglieds, die Beiträge im Lastschriftverfahren von seinem Konto abbuchen zu lassen, besteht gesetzlich nicht. Die Satzung kann jedoch einen Anspruch des Vereins an das Mitglied auf Erteilung einer Einzugsermächtigung begründen. Der Verein hat dann gegenüber dem Mitglied im Wege einer mitgliedschaftlichen Verpflichtung einen Anspruch auf Erteilung der Einzugsermächtigung.
Durch einen einfachen Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung ohne Satzungsgrundlage kann eine Mitgliederpflicht zur Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Teilnahme am Lastschriftverfahren nicht begründet werden.
Maßgebend sind also klare Satzungsregelungen, wie im folgenden Beispiel dargestellt:
Satzungsbeispiel § xx Abwicklung des Beitragswesens
(1) |
Der Jahresbeitrag ist am [1. xx des Jahres] fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. |
(2) |
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt mit auf dem Aufnahmeantrag. |
(3) |
Die Beiträge werden vom Verein von den Mitgliedern zum Fälligkeitstermin eingezogen. |
(4) |
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift und der E-Mail-Adresse mitzuteilen. |
(5) |
Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen können, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand festsetzt. |
(6) |
Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in der Beitragsordnung regeln. |
(7) |
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen. |
(8) |
Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit [Höhe des Zinssatzes einsetzen] Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. |
(9) |
Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen. |
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- Eine Pflicht zur Erteilung einer Einzugsermächtigung kann nur in der Satzung des Vereins festgelegt werden, sodass stets eine Satzungsgrundlage erforderlich ist.
- Die Fragen der SEPA-Umstellung betreffen nur die Vereine, die ihre Beiträge per Lastschriftverfahren einziehen, da diese das neue Verfahren im Verein einführen müssen.