1 Der Fall

Ein Sportverein finanzierte sich aus Mitgliedsbeiträgen, Teilnehmergebühren für die Durchführung von Wettkämpfen und sportlichen Veranstaltungen. Weiter erhielt er Zuschüsse von Dachverbänden und der Kommune sowie Spenden. Der Verein stritt mit dem Finanzamt über die Frage, ob die Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig sind und ob er bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge Zuschüsse und Spenden außer Acht lassen kann.

2 Die Rechtslage

Spätestens seit dem Urteil des BFH v. 09.08.2007 (Az.: V R 27/04), das der Rechtsprechung des EuGH gefolgt ist, ist klar, dass Mitgliedsbeiträge für Sportvereine steuerbar sind – auch wenn die Finanzverwaltung dies bis heute anders sieht. Das FG Berlin-Brandenburg hat die Rechtsauffassung des BFH erneut bestätigt.

Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 lit. b) UStG greift für Mitgliedsbeiträge nicht.

Dagegen sind Teilnahmegebühren, die Sportler für ihre Teilnahme an Wettkämpfen zahlen, nach dieser Vorschrift von der Umsatzsteuer befreit. Da der Verein also steuerpflichtige Umsätze (Beiträge) und steuerfreie Umsätze (Teilnahmegebühren) erzielt, war die Vorsteuer entsprechend aufzuteilen.

Bei der Aufteilung der Vorsteuer sind dem Gericht zufolge steuerfreie Spenden und steuerfreie echte Zuschüsse nicht zu berücksichtigen. Diese Einnahmen mindern also den Aufteilungsmaßstab nicht.

3 Praxistipp

Das Thema Vorsteuer ist also inzwischen höchstrichterlich in diesem Bereich geklärt, auch wenn es die Finanzverwaltung immer wieder ignoriert. Sollte ein Verein daher bei dieser Frage im Streit mit dem Finanzamt liegen, sollte auf jeden Fall der Klageweg beschritten werden.

Fundstellen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.05.2012, Az.: 5 K 5347/09

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