1 Vorbemerkung

Wenn der Verein aufgelöst werden soll (§ 41 BGB), geht er in die Liquidation (§ 47 BGB), es müssen dafür Liquidatoren bestellt werden (§ 48 BGB), die diesen Verfahrensteil bis zur Vollbeendigung des Vereins nach Ablauf des Sperrjahres (§ 51 BGB) erledigen.

2 Liquidation auch ohne Vereinsvermögen?

Wenn ein Verein bei seiner Auflösung vermögenslos ist, kann zwar die Liquidation entfallen. Nach dem OLG Düsseldorf müssen jedoch dennoch die Liquidatoren angemeldet werden, da das Gesetz keine andere Wahl lässt.

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist eine Voraussetzung für den Eintritt des Vereins in das Liquidationsverfahren der Bestand verwertbaren Vermögens. Ist solches nicht vorhanden, kann auch keine Liquidation stattfinden. Aus diesem Grund hört, falls ein zur Liquidation führender Tatbestand gegeben ist und der Verein auch vermögenslos ist, seine Existenz auf.

Dies ändert jedoch nichts an der Frage, ob auch die Pflicht zur Anmeldung der Liquidatoren und ihrer Vertretungsmacht entfällt. Dies hat mit den Vermögensverhältnissen des Vereins nichts zu tun.

3 Praktische Vorgehen

In der Praxis wird dieses Problem dadurch gelöst, dass für den Fall, dass ein verteilungsfähiges Vereinsvermögen fehlt, die Anmeldung der Liquidation und der Liquidatoren mit ihrer Vertretungsmacht durch den Vorstand nach § 26 BGB mit der Erklärung verbunden wird, dass es an einem verteilungsfähigen Vereinsvermögen fehlt. Es wird dann gleichzeitig die Beendigung des Vereins durch die Liquidatoren angemeldet.

Fundstellen

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.8.2013, Az.: I-3 Wx 165/12

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