1 Leitsatz

Die Formulierungen aus der Mustersatzung im Anhang zu § 60 Abgabenordnung (AO) müssen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht wörtlich übernommen werden.

2 Die Entscheidung

Die Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft muss entsprechende Regelungen – insbesondere zur Vermögensbindung – enthalten, die die Vorgaben der Abgabenordung AO) berücksichtigen (sogenannte formelle Satzungsmäßigkeit). Es ist dabei aber nicht erforderlich, dass die Mustersatzung im Anhang zu § 60 AO wörtlich wiedergegeben wird. So das Hessische Finanzgericht.

Im Gesetzestext wird nämlich – so das FG – lediglich auf die "Festlegungen" der Mustersatzung verwiesen. Es wird aber nicht gefordert, dass die Satzung einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck bzw. Muster entsprechen muss.

Satzungen genügen daher schon dann der gesetzlichen Regelung des § 60 AO, wenn sie unabhängig vom Aufbau und vom genauen Wortlaut der Mustersatzung die dort genannten Festlegungen (Verpflichtung zur ausschließlichen und unmittelbaren Verfolgung förderungswürdiger Zwecke sowie die Verwendung des Begriffs "selbstlos") enthalten.

Fundstellen

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 28.06.2017, Az.: 4 K 917/16

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