1 Der Fall

Ein Fußballverband hatte auf der Basis eines Honorartrainer-Vertrages einen Fußballtrainer nebenberuflich beschäftigt und diesem gekündigt. Der Trainer klagte gegen die Kündigung mit dem Ziel, aus ganz nachvollziehbaren Gründen, als Arbeitnehmer eingestuft zu werden.

Bis zum BAG hatte der Trainer keinen Erfolg. Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass der Trainer kein Arbeitnehmer war.

Vorbemerkung

Das BAG hat in seinem Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei seiner Entscheidung um eine arbeitsrechtliche Entscheidung handelt. Die steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Trainers ist davon nicht berührt und kann anders ausfallen.

Zahlreiche Landessozialgerichte vertreten bekanntermaßen seit einigen Jahren gerade zu Trainern im Mannschaftssport konsequent die Auffassung, dass es sich dabei stets um sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnisse handelt.

Dieser Widerspruch ist nach wie vor nicht auflösbar. Das jetzt vorliegende Urteil des BAG kann zwar im Einzelfall für die Argumentation helfen, löst aber nicht die grundsätzliche Problematik der sich widersprechenden Rechtsprechung.

2 Das Urteil

  • Die Rechtsprechung im Arbeitsrecht geht davon aus, dass von einem Arbeitsverhältnis dann zu sprechen ist, wenn die Dienste auf privatrechtlicher Grundlage weisungsgebunden, fremdbestimmt und in persönlicher Abhängigkeit erbracht werden. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss jeweils im Einzelfall geprüft und an konkreten Kriterien festgemacht werden.
  • Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit im Verein oder Verband gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für eine selbstständige Tätigkeit spricht es, wenn der Trainer seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann.

(1) Anwesenheit des Trainers zu festen Trainingszeiten

Die Notwendigkeit der Anwesenheit zu feststehenden Trainingszeiten schließt ein freies Mitarbeiterverhältnis nicht aus. Auch bei Dienst- oder Werkverträgen können Termine für die Erledigung der Arbeit bestimmt werden, ohne dass daraus eine zeitliche Weisungsgebundenheit folgt, wie sie für ein Arbeitsverhältnis kennzeichnend ist.

(2) Zugeteilte Trainingsstätten

Wenn sich ein Trainer an die zugeteilten Trainingsstätten und Trainingsstunden zu halten hat, begründet dies noch keine persönliche Abhängigkeit im Sinne eines Arbeitsverhältnisses. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass sich ein Verein und Trainer an die ihnen zur Verfügung gestellten Sportanlagen und deren Nutzungszeiten zu halten haben. Denn durch die Festlegung von Trainings-ort/Trainingszeit wird lediglich der organisatorische Rahmen für die zu erbringende Leistung vorgeben.

(3) Zusätzliche Unterrichts- und Lehrtätigkeit

Im Vertrag zwischen Verband und Trainer war vertraglich vereinbart, dass der Trainer neben seiner reinen Trainertätigkeit auch zur Leistung von Unterrichts- und Lehrtätigkeit verpflichtet werden konnte. Auch dies sprach nach Auffassung des BAG nicht für eine Arbeitnehmerstellung des Trainers. Der Verband ist durchaus berechtigt, mit dem Trainer auch diese Art der Tätigkeit zu vereinbaren und abzurufen, wenn dies im Verbandsinteresse liegt.

(4) Fortbildungsverpflichtung des Trainers

Im Vertrag war weiter geregelt, dass der Trainer verpflichtet war, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Diese Regelung sah das BAG kritisch, kam jedoch zu dem Ergebnis, dass eine solche Klausel zwar eine Arbeitnehmereigenschaft begründen kann. Bei der Verpflichtung zur Fortbildung kommt es jedoch darauf an, unter welchen Voraussetzungen eine Teilnahme abgelehnt werden kann, wie häufig die Pflicht besteht und wie lange die Veranstaltungen dauern. Im Übrigen kommt es auf das Zusammenspiel mit den anderen Vertragsregelungen an, sodass eine isolierte Betrachtung nur dieses Vertragselements nicht zulässig ist.

(5) Weitere Vertragselemente

Weitere typische Arbeitnehmerregelungen wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsanspruch etc. fehlten im Vertrag, sodass auch dieser Umstand gegen eine Arbeitnehmerstellung sprach.

3 Hinweise für den Vorstand

  • Mit dieser Entscheidung des BAG ist damit höchstrichterlich geklärt, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine nebenberufliche, auf selbstständiger Basis beruhende Honorartrainertätigkeit möglich ist und vertraglich vereinbart werden kann.
  • Eine ganz andere Frage ist dagegen, ob der Träger der Sozialversicherung dieser rechtlichen Einordnung folgt, wenn es um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines solchen Trainers geht. Selbst die besten Argumente aus dem Arbeitsrecht (wie oben vom BAG aufgezeigt) müssen den Außenprüfer der DRV nicht überzeugen.
  • In diesen Fällen hilft im Zweifel nur die rechtzeitige Durchführung einer Statusfeststellung bei der DRV. Nur wenn für den konkreten Trainer die DRV den vom Verein vorgelegten Vertrag geprüft hat, kann der Vorstand vor allem auch unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten...

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