Zusammenfassung

Die umstrittene Abgrenzung zwischen einem Idealverein (e. V. nach § 21 BGB) und einem wirtschaftlichen Verein zieht immer weitere Kreise in der Rechtsprechung. Nach dem Urteil des LSG droht nach einer verweigerten Eintragung eines wirtschaftlich tätigen Vereins in das Vereinsregister die persönliche Haftung der Gründer für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins.

Die Registergerichte hinterfragen zunehmend die Richtigkeit der gewählten Rechtsform des e. V. Während sich der Streit in den meisten Fällen um die verweigerte Eintragung als e. V. in das Vereinsregister dreht, kommt es auch vor, dass bereits eingetragene Vereine aus dem Vereinsregister gelöscht werden und ihnen so die Rechtspersönlichkeit entzogen wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich zu dieser umstrittenen Rechtsfrage aktuell noch nicht positioniert, allerdings sind derzeit zwei Musterverfahren beim BGH anhängig.

Rechtslage bei der Haftung

Im vorliegenden Fall ging es um eine gescheiterte Eintragung in das Vereinsregister. Der betroffene Verein war nach seiner Satzung zwar gemeinnützig, die Eintragung als e. V. in das Vereinsregister wurde ihm wegen seiner wirtschaftlichen Ausrichtung jedoch verwehrt. Der Verein hatte jedoch in der Phase seiner Gründung bereits Verbindlichkeiten in Höhe eines sechsstelligen Betrags angehäuft, die sich aus Löhnen und Gehältern, Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen zusammensetzten, und schließlich musste Insolvenz angemeldet werden.

Es folgte, was eigentlich durch die Rechtsform des e. V. vermieden werden sollte, die persönliche Haftung der Gründungsmitglieder.

Die Krankenversicherung hatte nämlich gegen ein Mitglied einen Haftungsbescheid erlassen, wonach dieses für die Verbindlichkeiten des Vereins zusammen mit den anderen Gründungsmitgliedern gesamtschuldnerisch und persönlich mit seinem Privatvermögen haftet. Dieses Verfahren wurde letztlich durch das LSG dahingehend entschieden, dass das Mitglied für die Verbindlichkeiten des Vereins gemäß § 54 BGB i. V. m. § 128 HGB analog mit dem Privatvermögen haftet. Das LSG stellte im Rahmen seiner Gesamtabwägung fest, dass der Verein nicht die Voraussetzungen eines Idealvereins nach § 21 BGB erfüllt hatte.

 

Fundstellen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2016, Az.: L 1 KR 377/14

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