Der Verein haftet als Aussteller für fehlerhafte Rechnungen. Schlimmstenfalls muss falsch ausgewiesene Mehrwertsteuer an das Finanzamt abgeführt werden (Haftungssteuer).
Als Leistungsempfänger muss der Verein auf ordnungsgemäße Rechnungsstellung seiner Vorleistungen achten, da aus fehlerhaften Rechnungen keine Vorsteuer geltend gemacht werden darf.
In folgenden Fällen entsteht eine Haftungssteuer des Rechnungsausstellers:
- keine Berechtigung zum Steuerausweis für eine steuerfreie Leistung,
- zu hoher Umsatzsteuerausweis in der Rechnung.
Der Rechnungsempfänger ist in beiden Fällen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dennoch muss der Rechnungsaussteller die falsch ausgewiesene Mehrwertsteuer abführen. Erst wenn die falsche Rechnung berichtigt worden ist, unterbleibt die Haftungssteuer.
Ein zu hoher Steuerausweis liegt bei Rechnungen in folgenden Fällen vor:
- wenn eine höhere (19 %) als die dafür geschuldete Steuer (7 %) ausgewiesen wird oder wenn sich der Unternehmer verrechnet;
- bei Steuerausweis für steuerfreie Leistungen;
- bei Steuerausweis für nicht der Umsatzsteuer unterworfene Leistungen;
- bei Schlussrechnungen, in denen Anzahlungen nicht korrekt abgesetzt wurden;
- bei mehrfacher Rechnungsausstellung für ein und dieselbe Leistung.
Wenn der Verein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist, darf er in seinen Rechnungen keinen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweisen. Er schuldet ggf. einen dennoch ausgewiesenen Betrag. Gleiches gilt, wenn der Verein Gegenstände veräußert, die er ausschließlich im nicht unternehmerischen Bereich genutzt hat. Eine Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen.
Die Finanzverwaltung wendet die Haftungssteuer auch an, wenn der Verein in seiner Rechnung eine unrichtige Leistung angibt. Der Verein soll dann Mehrwertsteuer aus dem tatsächlichen Erlös abführen und zusätzlich die ausgewiesene Mehrwertsteuer aus der Rechnung mit der falschen Bezeichnung.
Bei zu niedrigem Umsatzsteuerausweis schuldet der Verein die gesetzlich vorgeschriebene Steuer (Herausrechnung aus dem Gesamtrechnungsbetrag mit zutreffendem Steuersatz).
Der Verein berechnet für eine Lieferung die Umsatzsteuer mit 7 % statt richtig mit 19 %.
Berechnetes Entgelt |
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200 Euro |
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+ 7 % Umsatzsteuer |
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14 Euro |
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Rechnungsbetrag |
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214 Euro |
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Der Verein schuldet 19 % Umsatzsteuer aus dem Rechnungsbetrag von 214 Euro. Das sind mittels Herausrechnung 34,17 Euro.
Der Leistungsempfänger darf als Vorsteuer nur den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag von 14 Euro abziehen. Berichtigt der Verein seine Rechnung und weist die Umsatzsteuer korrekt aus, erhält der Leistungsempfänger den höheren Vorsteuerabzug.