1 Der Fall
Zwei Geschäftsführer einer GmbH vereinbarten eine Aufgabenverteilung derart, dass einem die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und dem anderen die Führung des operativen Geschäftes obliegen sollte. Schließlich kam es zum Streit über die Frage, inwieweit jeweils einer der beiden über die Vorgänge im Ressort des anderen informiert werden muss bzw. Informationen bei den Mitarbeitern einholen darf.
2 Das Urteil
Das Gericht entschied, dass auch im Falle der Ressortaufteilung unter den Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich jedem der Geschäftsführer das Recht auf Information über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zusteht, und zwar auch über diejenigen Angelegenheiten, die alleine das Ressort des Mitgesellschafters betreffen.
Denn ein Geschäftsführer hat gegen die GmbH, für die er tätig ist, einen Anspruch auf sachgerechte Unterrichtung über alle Angelegenheiten und es gilt das Prinzip:
"Jeder darf alles wissen und jeder hat einen Anspruch darauf, über alles informiert zu werden."
Dieses umfassende Informationsrecht folgt aus der unverzichtbaren Gesamtverantwortung, die jeder Geschäftsführer trägt und aus der sich ergibt, dass er auch verpflichtet ist, die Tätigkeit seiner Mitgesellschafter zu überwachen. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung von Überwachungspflichten sind daher umfassende Informationsrechte unabdingbar.
Und: Die Aufteilung von Pflichten z. B. nach dem Ressortprinzip geht nicht einher mit der gesamten Abgabe der Verantwortung für einen Bereich – dies bedeutet, dass bestimmte Pflichten eines Geschäftsführers durch eine Zuständigkeitsaufteilung nicht abbedungen werden können.
Nach ganz herrschender Meinung gilt dies u .a.
- für die laufende Buchhaltung,
- die jährliche Rechnungslegung,
- die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichten einer Gesellschaft,
- die Auswahl und Überwachung der leitenden Mitarbeiter,
- existentielle Entscheidungen wie Pläne für die Unternehmenspolitik.
Für die Vereinsarbeit ist diese grundlegende Entscheidung deshalb von Bedeutung, weil die Grundsätze, die in einer GmbH für die einzelnen Geschäftsführer gelten, entsprechende Anwendung im Vereinsrecht finden und daher auch für die einzelnen Vorstandsmitglieder eines mehrgliedrigen Vorstandes angewendet werden.
Seiner Verantwortung kann sich damit ein Vorstandsmitglied nicht dadurch entziehen, weil es für einen Aufgabenbereich nach der internen Aufgabenverteilung nicht zuständig ist.
3 Hinweise für den Vorstand
Die aufgezeigten Prinzipien sollten jedem Vorstandsmitglied deutlich vor Augen sein, wenn es darum geht, das sog. Ressortprinzip in der Vorstandsarbeit einzuführen. Damit wird zumindest teilweise die Gesamtverantwortung aller Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB aufgehoben.
Einschlägige Hinweise in Rechtsvorschriften
Fundstellen
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OLG Koblenz, Urteil vom 22.11.2007, Az.: 6 U 1170/07 |