1. Hinreichende Bestimmtheit von Satzungsregelungen über Vereinsstrafen und deren Verhängung

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gehören die Regelungen über die Durchführung vereinsinterner Straf- und Disziplinarverfahren zu den wesentlichen Grundentscheidungen des Vereinslebens, so dass diese zwingend in der Vereinssatzung geregelt werden müssen. Regelungen in einer Vereinsordnung, die nicht Satzungsbestandteil sind, sind dagegen nicht ausreichend.

    Sanktionen, die im Rahmen der Vereinsgerichtsbarkeit insbesondere an Verstöße gegen Verhaltenspflichten geknüpft sind, müssen in der Satzung konkret festgelegt werden und unterliegen in vollem Umfang dem Bestimmheitsgrundsatz.

    Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind dabei besonders hoch anzusetzen, wenn es – wie in diesem Fall – um Sanktionen geht, die einem zeitweiligen Berufsausübungsverbot gleichkommen, was insbesondere in Verbandssatzungen häufig anzutreffen ist.

  2. Problem der dynamischen Verweisung:

    Im konkreten Fall verwies die einschlägige Regelung des Verbandes zur Verhängung möglicher Sanktionen bei Dopingverstößen auf die "Dopingvorschriften des Weltverbandes IAAF unter Berücksichtigung der Vorgaben staatlichen Rechts sowie der sonstigen Vorschriften dieser Ordnung." Das Gericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nicht klar sei, welche Dopingvorschriften des IAAF denn gemeint seien.

    Des Weiteren stellte sich für das Gericht die Frage, ob die Bezugnahme auf die Dopingvorschriften der IAAF als statische Verweisung zu verstehen ist, d. h. es gilt nur die Fassung der Vorschrift zum Zeitpunkt der Satzungsgebung, oder ob die Verweisung "dynamisch" zu verstehen ist, d. h., dass auch künftige Änderungen automatisch Satzungsinhalt des nachgeordneten Verbandes oder Vereins werden, mit der Folge, dass sich ein Sportler immer nach dem neuesten Stand informieren muss.

     
    Hinweis

    Die Rechtsprechung hält dynamische Verweisungen (Beispiel: "…es wird Bezug genommen auf die Satzung des …-Verbandes in der jeweils geltenden Fassung") im Satzungsrecht grundsätzlich für unwirksam, da diese bedeuten, dass ein Verein seine Vereinsautonomie soweit eingeschränkt hat, dass er seine satzungsmäßige Ordnung von vornherein von den späteren Entscheidungen z. B. des übergeordneten Verbandes abhängig gemacht hat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Lexware der verein professional enthalten. Sie wollen mehr?