Fördervereine dürfen grundsätzlich und abweichend vom Ausschließlichkeitsgebot bei der Mittelverwendung ihre eigenen Vereinsmittel (so z. B. Geldzuschüsse, Überlassung von Arbeitskräften/Arbeitsmitteln und von Sportstätten/Sportanlagen etc.) an steuerbegünstigte Körperschaften weitergeben. Voraussetzung: In der Satzung muss die Mittelbeschaffung als Satzungszweck festgelegt sein, selbst dann, wenn sich die Mittelbeschaffungskörperschaft fast vollständig aus Mitteln/Erträgen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder aus der Vermögensverwaltung finanziert (AEAO zu § 56 Nr. 1, AEAO zu § 58).

In der Satzung kann sowohl ein bestimmter begünstigter Empfänger (z.  B. der zu unterstützende gemeinnützige Fußballverein oder auch nur die Fußballabteilung eines Sportvereins) oder jegliche andere gemeinnützige Vereine mit bestimmten Sportarten als Vereinszweck bzw. der beabsichtigten Förderung seiner dort angeschlossenen Abteilungen namentlich benannt werden als auch allgemein der Hauptzweck der Mittelbeschaffung für steuerbegünstigte Zwecke/zur Förderung des Sports. Auch für neu zu gründende Fördervereine gilt das besondere Feststellungsverfahren nach § 60a AO (AEAO Nr. 1–8 zu § 60a AO) durch Antrag des Vereins beim Finanzamt zur Erlangung des Gemeinnützigkeitsstatus über einen (rechtsmittelfähigen) Feststellungsbescheid. Hierdurch erreicht auch der anerkannte Förderverein, dass er die bestehenden Besteuerungsfreigrenzen und weiteren Vorteile selbstständig nutzen kann.

Für Fördervereine gelten unabhängig von Steuervorgaben vereinsrechtlich die gleichen BGB-Vorgaben wie für andere Vereine. Im Satzungsmuster berücksichtigt ist zudem bereits ein Satzungsvorschlag für die Möglichkeit der Gewährung einer Vorstandsvergütung für Sitzungsgeld/Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG, dies als zulässige Ausnahme vom allgemeinen Ehrenamtsgrundsatz und dem seit 1.1.2015 geltenden gesetzlich vorgesehenen Grundsatz der Unentgeltlichkeit von ehrenamtlichen Vorstandstätigkeiten nach § 27 Abs. 3 BGB. Wobei auch aus steuerlichen Gründen strikt auf eine getrennte Geschäftsführung und unabhängige Vereinstätigkeit des Fördervereins vom zu unterstützenden Hauptverein zu achten ist. Keinesfalls darf daher auch die Vorstandschaft des Fördervereins mit dem zu unterstützenden Hauptverein mehrheitlich personenidentisch sein.

Dieses Satzungsmuster kann sowohl bei Vereinsgründungen, aber auch später bei einem bereits bestehenden Förderverein mit dem Ziel einer Satzungsanpassung genutzt werden. Bei Förderverein- Neugründungen könnte sogar unmittelbar nach in der Gründungsversammlung erfolgter Beschlussfassung zur Neugründung mit der Übersendung einer Satzungskopie und des Gründungsprotokolls der Antrag auf Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft beim Finanzamt am Vereinssitz gestellt werden. Denn erst ab Erteilung des Feststellungsbescheids durch das Finanzamt dürfte der neue Förderverein Spendenbescheinigungen für erhaltene Zuwendungen ausstellen. Diese Vorgehensweise ist unabhängig von der parallel laufenden Anmeldung des Neuvereins beim örtlich zuständigen Vereinsregister (Amtsgericht).

Geht es hingegen um eine Satzungsanpassung/Änderung des bereits bestehenden Fördervereins, sollte bei Anmeldung beim Vereinsregister darauf geachtet werden, dass im Protokoll der Wortlaut der Satzungsänderung(en) genau genannt wird (§ 71 Abs. 1 S. 1 BGB). Kommt es zu mehrfachen Änderungen und soll es eine Neufassung mit den Änderungen geben, muss auch wiederum das Protokoll den Hinweis enthalten, dass eine Neufassung der Satzung beschlossen wurde. Wozu auch eine vorgesehene Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich wird, dann die ¾-Mehrheit nach § 33 Abs. 1 BGB, soweit die Altsatzung keine anderen Vorgaben enthielt. Die Neugründung, auch bei Satzungsänderungen bei bestehenden Fördervereinen, wird erst mit Eintragung beim Vereinsregister wirksam (§ 71 Abs. 1 BGB); auch das Finanzamt muss über die Änderung durch Übersendung einer Satzungskopie informiert werden (§ 137 Abs. 1 AO).

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