Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21.03.2013 wurde § 60a in die Abgabenordnung (AO) eingefügt. Laut diesem hat das Finanzamt die formelle Satzungsmäßigkeit einer Vereinssatzung zu prüfen und dem Verein das Ergebnis per Verwaltungsakt mitzuteilen. Dabei geht es vor allem darum, ob die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben nach der Abgabenordnung in der Satzung korrekt umgesetzt wurden (vgl. Steuer-Mustersatzung zu § 60 AO).
Mit Schreiben vom 17.01.2012 (BStBl. I 2012, S. 83 ff.) hatte das Bundesfinanzministerium (BFM) den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vor allem im Bereich der Gemeinnützigkeit zum Teil gravierend geändert. Der AEAO ist eine interne Verwaltungsanweisung des BMF an die Finanzverwaltung, sie ist daran gebunden. Neu gefasst wurden unter anderem die Erläuterungen zur sogenannten Steuer-Mustersatzung zu § 60 AO, die Einfluss auf die Satzungsgestaltung haben.
So stellt § 60 AO klar, dass die Satzung eines gemeinnützigen Vereins die Mustersatzung zu § 60 AO umzusetzen hat. Allerdings muss ein Verein diese Regelungen nur soweit übernehmen, wie sie für ihn einschlägig sind (§ 60 AO, Ziff. 2, 3 zu § 60 AEAO):
Zitat
Die Satzung muss die in der Mustersatzung bezeichneten Festlegungen enthalten, soweit sie für die jeweilige Körperschaft im Einzelfall einschlägig sind.
Unter anderem sind in folgenden Fällen Abweichungen vom Wortlaut der Mustersatzung möglich:
- Bei Mittelbeschaffungskörperschaften (§ 58 Nr. 1) kann entgegen § 1 der Mustersatzung auf das Gebot der Unmittelbarkeit verzichtet werden (vgl. Nr. 1 zu § 59).
- Insbesondere bei Stiftungen ist der in § 3 der Mustersatzung verwendete Begriff "Mitglieder" durch eine andere geeignete Formulierung zu ersetzen (vgl. § 55 Abs. 3).
- Körperschaften, deren Gesellschafter oder Mitglieder steuerbegünstigte Körperschaften sind, und/oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, können auf die Regelung in § 3 Satz 2 der Mustersatzung verzichten.
- § 5 der Mustersatzung kann in Satzungen von Vereinen ohne die Formulierung "Aufhebung" verwendet werden.
Derselbe Aufbau und dieselbe Reihenfolge der Bestimmungen wie in der Mustersatzung werden in der konkreten Satzung eines Vereins jedoch nicht verlangt.
Die Bestimmung, dass die Satzung die in der Mustersatzung bezeichneten Festlegungen enthalten muss (§ 60 Abs. 1 Satz 2), gilt für Körperschaften, die nach dem 31.12.2008 gegründet werden oder die ihre Satzung mit Wirkung nach diesem Zeitpunkt ändern.
Die Satzung einer Körperschaft, die bereits vor dem 01.01.2009 bestanden hat, braucht nicht allein zur Anpassung an die Festlegungen in der Mustersatzung geändert werden.
An dieser Stelle folgt die aktuelle Fassung der sogenannten Steuer-Mustersatzung zu § 60 AO im Wortlaut. Jeder Verein ist gut beraten, sie in der eigenen Satzung genauso zu übernehmen.
Steuer-Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften (nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen) § 1 Der – Die – … (Körperschaft) mit Sitz in … verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist … (Zweck aus dem Katalog der § 52 Abs. 2, §§ 53, 54 AO auswählen). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch … (zum Beispiel Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule oder einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedguts und des Chorgesangs, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen). § 2 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. § 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
a) |
an – den – die – das … (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |
ODER
b) |
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für … (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks; vgl. Katalog § 52 Abs. 2 AO, §§ 53, 54 AO). |
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Satzungsbeispiel:
§ … Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) |
Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung aussch... |