Das Vereinsrecht kennt nur den Vorstand nach § 26 BGB, also den vertretungsberechtigten Vorstand, der auch in das Vereinsregister eingetragen wird. Die häufig in der Praxis anzutreffenden Präsidien, erweiterten Vorstände, Gesamtvorstände etc. sind gesetzlich weder vorgesehen noch geregelt, können aber individuell sehr wohl in der Satzung geregelt werden. Werden also mehrere Vorstandsgremien im Verein installiert, müssen diese klar voneinander abgegrenzt werden.

Das nachfolgende Satzungsbeispiel enthält – mit Varianten – alle grundlegenden Regelungen, die zum Vorstand zu treffen sind.

 

Satzungsbeispiel:

§ xx Vorstand gemäß § 26 BGB[1]

(1)

Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus

  1. dem Präsidenten,
  2. dem Vizepräsidenten,
  3. dem Schatzmeister.
(2) Die Vorstandsmitglieder sind [einzelvertretungsberechtigt].
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt [Dauer der Amtszeit eintragen, z. B. vier Jahre].
(4) Wiederwahl ist [nicht oder z. B. zweimal] zulässig.
(5) In ein Amt des Vorstands können nur [volljährige][2] Personen gewählt werden, [die gleichzeitig ordentliches Mitglied des Vereins sind].[3]
(6) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister. Die Übergangszeit ist auf [Zeitraum eintragen, z. B. drei Monate] beschränkt und kann nicht verlängert werden.
(7) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode – gleich aus welchem Grund – aus, so kann das [zuständiges Organ benennen] ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstands beschränkt und wird mit der regulären Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung hinfällig.
(8) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstands ist [unzulässig].[4]
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.[5]
(10) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Für die erforderliche Mehrheit bei der Entscheidung im Umlaufverfahren gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung über die Beschlussfassung des Vorstands. Die Frist der Zustimmung zur Beschlussvorlage legt der Vorsitzende im Einzelfall fest, sie muss mindestens [Zeitraum einsetzen, z. B. drei Tage] ab Zugang der E-Mail-Vorlage betragen. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb dieser Frist der Beschlussfassung im Umlaufverfahren per E-Mail an den Vorsitzenden widerspricht, muss die Beschlussfassung in einer ordnungsgemäßen Vorstandssitzung erfolgen. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Stimme abgibt, gilt dies nicht als Zustimmung und das Umlaufverfahren ist gescheitert.

Variante zu Abs. (1)

Der Vorstand setzt sich aus [Anzahl einsetzen, z. B. drei oder fünf] gleichberechtigten Mitgliedern zusammen.[6] Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandssprecher und seinen Stellvertreter.

Variante zu Abs. (2)

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.[7]

Oder

Der Verein wird im Außenverhältnis durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten (Vier-Augen-Prinzip).

Im Innenverhältnis zwischen Vorstand und Verein dürfen der Vizepräsident und der Schatzmeister nur dann gemeinschaftlich nach außen den Verein vertreten, wenn der Präsident während der Amtsperiode zurückgetreten oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung seines Amtes verhindert ist.

Variante zu Abs. (6) und (7)

Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds während der Amtsperiode kann ein anderes Mitglied des Vorstandes mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds betraut werden (Personalunion). Dieses Vorstandsmitglied hat dann dennoch nur eine Stimme im Vorstand.

Variante zu Abs. (8)

Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

[1] Grundlage: §§ 26, 58 Nr. 3 BGB
[2] Nicht zwingend, auch Minderjährige können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Vorstandsmitglied nach § 26 BGB werden.
[3] Gesetzlich ist die Vereinsmitgliedschaft nicht zwingend für ein Vorstandsamt, sie kann nur durch die Satzung als Amtsvoraussetzung geregelt werden. Verliert ein Vorstandsmitglied seine Mitgliedschaft im Verein, endet auch automatisch das Vorstandsamt (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.02.2016, Az.: 3 Wx 4-16).
[4] Änderung der Rechtsprechung: Wenn die Satzung schweigt, soll nach dem OLG Hamm, Beschluss v. 30.11.2010, Az.: I – 15 W 286/10 ohne weiteres auch Personalunion zulässig sein. Wenn dies nicht gewollt ist, d. h. jedes Vorstandsamt von einer anderen Person besetzt sein soll, muss dies ausdrücklich in der Satzun...

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