Grundsätzlich gilt im Vereinsrecht der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass alle Mitglieder (ordentliche Mitglieder) die gleichen Rechte und Pflichten haben. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen: die Satzung kann einzelnen Mitgliedern unterschiedliche Rechte und Pflichten einräumen.

Bei der Ausgestaltung der Vereinssatzung ist dabei darauf zu achten, ob die Mitglieder mit besonderen Rechten und Pflichten insoweit bessergestellt werden sollen, als es sich bei diesen besonderen Rechten um ein sogenanntes Sonderrecht nach § 35 BGB handeln soll.

Wenn die Satzung Mitgliedern ein solches Sonderrecht einräumt, kann dieses nicht ohne Zustimmung des Mitglieds später wieder entzogen werden. Deswegen soll der Verein bei der Formulierung der Satzung hier besonders vorsichtig sein.

§ 35 BGB regelt, dass ein Sonderrecht eines Mitglieds nicht ohne dessen Zustimmung durch einfache Satzungsänderungsmehrheit durch die Mitgliederversammlung entzogen werden kann. Dies kann dazu führen, dass der Verein keine Möglichkeit hat, die Satzung später entsprechend zu ändern, um ein gewährtes Sonderrecht wieder zu entziehen.

Ein Sonderrecht ist nach § 35 BGB ein auf der Satzung beruhendes besonderes Mitgliedschaftsrecht, das nicht allen Mitgliedern allgemein zusteht. Es handelt sich hierbei um ein Vorrecht des betroffenen Mitglieds. Ein Sonderrecht nach § 35 BGB liegt aber nur vor, wenn dieses unentziehbar sein soll. Dies muss sich aus der Satzung ausdrücklich ergeben. Unentziehbare Sonderrechte setzen ein besonders schutzwürdiges Interesse des berechtigten Mitglieds voraus. Sie gelten regelmäßig für die Dauer der Mitgliedschaft.

Typische Sonderrechte sind zum Beispiel:

  • Beitragsbefreiungen oder Beitragsreduzierung,
  • Teilnahme an Sitzungen der Vereinsorgane,
  • besondere Antragsrechte in der Mitgliederversammlung,
  • automatische Mitgliedschaft in bestimmten Gremien des Vereins,
  • Teilnahme an Sitzungen anderer Vereinsorgane,
  • mehrfaches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
 
Hinweis

Risiken vermeiden

  • Sonderstellungen von einzelnen Mitgliedern in der Satzung sollten tunlichst vermieden werden, um eine Sonderrechtsstellung nach § 35 BGB zu vermeiden.
  • Satzungsrechtliche Sonderstellungen von Mitgliedern sollten so formuliert werden, dass die Rechtsposition nur auf Zeit verliehen ist und durch Beschluss des zuständigen Organs jederzeit wieder entzogen werden kann.

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