Ein Sportverein hatte ein Vereinsmitglied aus dem Verein ausgeschlossen, das Mitglied und Landesvorsitzender der NPD ist. In der Satzung des Vereins war Folgendes geregelt:
"Ein Mitglied kann insbesondere dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es ein unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins zeigt. Ein solches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied an extremistischen oder anderweitig tätigen diskriminierenden Veranstaltungen teilnimmt bzw. eine solche Gesinnung z. B. durch das Tragen bzw. Zeigen von unter anderem rechtsextremen Kennzeichen oder Symbolen zeigt oder Mitglied in einer nach § 2 dieser Satzung genannten oder vergleichbaren Organisation ist."
§ 2 der Satzung regelt dazu Folgendes:
"Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art, sowie alle Förderungen militärischer Ausbildung ab. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen, wie z. B. der NPD und ihrer Landesverbände, können nicht Mitglied des Vereins werden."
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der beschlossene Vereinsausschluss wirksam ist. Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen, wie zum Beispiel der Vereinsausschluss, unterliegen nach ständiger Rechtsprechung der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Prüfungsmaßstab ist die Satzung des Vereins, wonach die Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung haben muss. Ferner muss das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet werden und es dürfen sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorliegen. Ferner müssen die Tatsachen, die der Ausschließungsentscheidung zugrunde liegen, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sein.
Risiken vermeiden
- Es steht dem Verein frei, klare Regelungen in die Satzung aufzunehmen, welche Voraussetzungen und Bedingungen an die Mitgliedschaft im Verein gestellt werden, da ein Verein nicht jedes Mitglied aufnehmen muss.
- Verstößt ein Mitglied gegen diese Satzungsbedingungen, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Dies setzt voraus, dass die "Erwartungshaltung" des Vereins in der Satzung klar zum Ausdruck kommt. Dies betrifft auch das Verhalten des Mitglieds außerhalb des Vereins.