Der Vereinsausschluss ist die härteste Sanktion im Vereinsrecht und erfordert eine ausdrückliche Satzungsgrundlage. Vereinsrechtlich dient diese Maßnahme der Durchsetzung und Aufrechterhaltung der Vereinsordnung, und der Verein ist aufgrund seiner Autonomie berechtigt, gegen ein Mitglied, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, so vorzugehen.

Beispiel 1

 

§ xx Ausschluss aus dem Verein

(1)

Der Ausschluss aus dem Verein kann u. a. erfolgen

  1. bei einem schweren Verstoß gegen die Vereinssatzung und in anderen Fällen des vereinsschädigenden Verhaltens;
  2. bei Rückstand in der Zahlung der Vereinsbeiträge von mehr als [zwei Monaten] oder der Nichterfüllung sonstiger mitgliedschaftlicher Pflichten gegenüber dem Verein;
  3. bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung und Handlungen, der Mitgliedschaft in extremistischen Parteien und Organisationen, wie z. B. der NPD oder der DVU, und beim Tragen beziehungsweise Zeigen extremistischer Kennzeichen und Symbole.
(2)
(3)
(4) Der Vorstand kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens[1] das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte anordnen. Das Ruhen der Mitgliedschaft entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung.

Beispiel 2

 

§ xx Ausschluss[2] aus dem Verein

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden.
(2)

Ein wichtiger Grund[3] liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seine Mitgliedschaftspflichten grob verletzt und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht zugemutet werden kann.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied

  1. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt und die Vereinsziele missachtet,
  2. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
  3. mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
  4. ein unsportliches Verhalten oder ein Verstoß gegen die Fair-Play-Regeln vorliegt,
  5. sich vereinsschädigend innerhalb des Vereins und in der Öffentlichkeit verhält.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der [Vorstand].
(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von [Frist einsetzen, z. B. 14 Tage] nach Zugang schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und der/dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
(5) Mit dem Beschluss ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds und die damit verbundenen Rechte nach dieser Satzung. Sofern hiergegen keine Berufung eingelegt wird, wird der Beschluss mit Ablauf der Berufungsfrist wirksam und die Mitgliedschaft endet.
(6) Gegen den Ausschlussbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich beim [Vorstand] Berufung einlegen, die keine aufschiebende Wirkung[4] hat. Über die Berufung entscheidet [zuständiges Organ].
(7) In dem Ausschlussverfahren kann sich das Mitglied durch einen Beistand, der nicht Vereinsmitglied sein muss, vertreten lassen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.[5] Minderjährige Mitglieder werden durch ihre gesetzlichen Vertreter:innen vertreten.
(8) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens [Zeitraum einsetzen, z. B. nach Ablauf eines Jahres] möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
[1] Diese Klausel ist zu empfehlen, wenn die Satzung einen vereinsinternen Instanzenzug gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstands vorsieht, da ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen den Vereinsausschluss aufschiebende Wirkung hat.
[2] Nach der Rechtsprechung muss die Satzung klar unterscheiden, ob der Ausschluss eine Sanktion gegen ein Fehlverhalten und damit eine Vereinsstrafe ist – davon geht dieses Satzungsbeispiel aus – oder ob es sich um einen Ausschluss aus wichtigem Grund nach § 314 BGB handelt, der keine Satzungsgrundlage erfordern würde, aber dann nur nach den strengen Anforderungen des § 314 BGB möglich ist (AG Hannover, Urteil v. 14.02.2019, Az.: 554 C 1620/18).
[3] Die Gründe, die zu einem Ausschluss führen können, müssen in der Satzung möglichst konkret benannt sein, damit ein Mitglied erkennen kann, wann es Gefahr läuft, aus dem Verein ausgeschlossen zu werden (OLG Frankfurt/M., Urteil 12.09.2018, Az.: 4 U 234/17). Eine Regelung, dass ein Ausschluss "im besonderen Fall" zulässig ist, ist jedenfalls zu unbestimmt.
[4] Dies bedeutet, dass auch im Falle der Berufung des Mitglieds gegen die Vereinsausschlussentscheidung des Vereins (die nicht zwingend in der Satzung vorgesehen werden muss!) die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitglieds weiterhin ruhen.
[5] OLG Frankfurt, Urteil v. 16.09.2011, Az.: 10 U 247/10.

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