a) Grundsätze
Müssen in der Vereinsarbeit generell die gesetzlichen Regelungen rund um den Verbraucherschutz angewendet und beachtet werden?
Hier muss differenziert werden, denn die Regelungen für die Vereinsarbeit ergeben sich aus der Satzung des Vereins, die nicht mit "AGB" zu vergleichen sind.
Das Rechtsverhältnis zwischen einem Mitglied und dem Verein ist mitgliedschaftlicher Natur und hat seine Grundlage in der Satzung des Vereins.
Nach § 310 Abs. 4 S. 1 BGB sind daher die Verbraucherschutzregeln der §§ 305 ff. BGB innerhalb der Satzungsregelungen eines e. V. nicht anzuwenden, sofern es sich bei der konkreten Ausgestaltung um eine sogenannte echte Mitgliedschaft handelt.
Die nachfolgende Grafik verdeutlicht den Unterschied zwischen einer echten und einer unechten Mitgliedschaft. Bei einer unechten Mitgliedschaft kann es im Einzelfall sehr wohl vorkommen, dass die Regeln des Verbraucherschutzes auch im Verein beachtet werden müssen.
b) Beispielsfall: Erwerb und Kündigung der Mitgliedschaft im Verein
Nach § 58 Nr. 1 BGB muss die Satzung Regelungen enthalten, wie der Eintritt und Austritt der Mitglieder in einem Verein erfolgt.
Anzusetzen ist daher bereits bei der Frage, wie die Mitgliedschaft im Verein beantragt werden kann. Sollte dies nur auch oder per online über die Homepage des Vereins möglich sein, ist dazu zunächst eine Satzungsgrundlage erforderlich. Folglich muss die Satzung dann auch regeln, wie die Mitgliedschaft gekündigt werden kann.
Der Umkehrschluss ist dabei jedoch nicht zwingend, das heißt, die Kündigung der Mitgliedschaft muss jedoch im Vereinsrecht nicht zwingend online angeboten werden, sodass die Kündigung auf der o. a. gesetzlichen Grundlage nicht zwingend über einen sogenannten "Kündigungsbutton" auf der Homepage möglich sein muss. Sollte ein Verein dieses Verfahren jedoch anwenden, ist aufgrund der Vorgabe des § 58 Nr. 1 BGB auf jeden Fall eine entsprechende Anpassung oder Regelung in der Satzung des Vereins erforderlich.
Hintergrund dieser differenzierten Betrachtung ist, dass der Mitgliedschaftsvertrag zwischen einem Vereinsmitglied und dem e. V. kein sogenannter Verbrauchervertrag nach § 312 Abs. 1 BGB ist und daher nicht vergleichbar ist beispielsweise mit dem Vertrag in einem Fitnessstudio.
Auf die Neuregelung des sogenannten Kündigungsbutton in § 312k BGB ab 01.07.2022 kommt es daher im Vereinsrecht nicht an. Maßgeblich ist die vereinsrechtliche Grundlage in der Satzung, wonach eben das Verfahren zum Erwerb und zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Satzung genau zu regeln ist.
Dies kann allerdings anders zu beurteilen sein, wenn eine sogenannte "unechte Mitgliedschaft" vorliegt, d. h. Grundlage nicht primär die Satzung des Vereins, sondern ein Vertragsverhältnis ist. In diesem Fall wäre das Mitglied als Verbraucher nach § 13 BGB anzusehen und die Regelungen der §§ 305 ff. BGB zum Verbraucherschutz wären auch durch den Verein zu beachten.