Zusammenfassung

Auch im Jahr 2022 gab es wieder zahlreiche Entscheidungen im Vereinsrecht, die Anlass bieten, die eigene Satzung auf Aktualität zu prüfen. Der folgende Beitrag enthält einen Überblick über ausgewählte Entscheidungen und liefert Tipps zum Prüfen und Überarbeiten der eigenen Satzung.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass zum 31.08.2022 § 5 COVID-19-Gesetz ausgelaufen ist und noch keine Nachfolgeregelung für das BGB-Vereinsrecht beschlossen war, sodass rein virtuelle Beschlussfassungen im Verein generell ohne eigene Satzungsgrundlage nicht zulässig waren.

1 Einsicht in das gemeinsame Registerportal seit 01.08.2022 gebührenfrei

Seit 1. August 2022 können die Daten und Dokumente bei den Registergerichten ohne Bezahlschranke abgerufen werden. Hintergrund ist die Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie durch die Bundesregierung, wodurch das Bekanntmachungswesen für Registereintragungen geändert wurde. Künftig werden Registerinformationen nicht mehr über ein separates Amtsblatt oder Portal bekanntgemacht.

Künftig werden alle Mitteilungen und Veröffentlichungen der Registergerichte nur noch online bereitgestellt. Zuvor musste man für das Abrufen von Daten und Dokumenten auch Geld bezahlen.

Das Problem: Viele der nun frei zugänglichen Daten sind privat und sensibel. Datenschützer warnen bereits vor einem möglichen Identitätsdiebstahl. 

 
Hinweis
  • Alle Veröffentlichungen der Registergerichte sind künftig online als Abruf über das gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) verfügbar.
  • Mit Inkrafttreten des DiRUG ist der Abruf der Registerinhalte kostenfrei. Eine Registrierung ist nicht mehr erforderlich.

2 Regelmäßig kein Beschwerderecht einfacher Mitglieder

Immer wieder versuchen Mitglieder des Vereins bestimmte Eintragungen des Vereins im Vereinsregister zu verhindern, zu ändern oder zu löschen. Für diese Verfahrensfragen ist das "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)" einschlägig.

Dabei kommt es beim Rechtsmittel der Beschwerde darauf an, ob das Mitglied überhaupt in eigenen Rechten betroffen ist.[1]

Lehnt das Registergericht zum Beispiel die Löschung von Vorstandsmitgliedern wegen angeblichen Rücktritts ab, ist dagegen eine Beschwerde eines Vereinsmitglieds unzulässig, da das Mitglied durch die fehlerhafte Eintragung des Vorstands nicht unmittelbar selbst betroffen ist, sondern höchstens mittelbar.

Ein einfaches Vereinsmitglied kann nur dann gegen eine Eintragung im Vereinsregister vorgehen, wenn das Mitglied z. B. selbst als Vorstandsmitglied im Register eingetragen werden soll oder ein Sonderrecht, das ihm zusteht, betroffen ist.

In allen anderen Fällen sind einfache Vereinsmitglieder nicht unmittelbar in ihren Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigt und haben deshalb kein Beschwerderecht.

Eine unmittelbare Beeinträchtigung des Stimmrechts – so das KG – lag hier nicht vor, weil das Mitglied sein Recht auf Mitbestimmung bei der Auswahl eines Vorstands allein im Rahmen der Wahlen in der Mitgliederversammlung ausüben kann. Dieses Recht wird durch die Eintragung nicht beeinträchtigt.

Auf die Einhaltung der Satzung sowie der Verfahrensvorschriften hat ein einzelnes Mitglied jedoch keinen Anspruch. Es ist hier auf das Minderheitenbegehren nach § 37 Abs. 1 BGB verwiesen. Auf diese Weise ist z. B. die Einberufung einer Versammlung zur Abberufung des alten Vorstands und Wahl eines neuen Vorstands möglich.

Regelmäßig können aber auch einfache Mitglieder beim Registergericht ein Einschreiten von Amts wegen nach § 24 FamFG anregen. Zwar gibt es hier für das Mitglied keine formalen Rechtsmittel, das Gericht muss aber in vielen Fällen von sich aus tätig werden. Das gilt z. B., wenn der Vorstand erforderliche Anmeldungen unterlässt.

3 Formelle Satzungsmäßigkeit und Vermögensbindung

Eine Satzung genügt nur dann dem Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung (§§ 61 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 AO), wenn sie auch eine ausdrückliche Regelung für den Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft enthält.[1]

Gemäß § 61 Abs. 1 AO liegt eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen

  • bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder
  • bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks

verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.

Ist der Wegfall des bisherigen Zwecks als Voraussetzung des Vermögensanfalls überhaupt nicht erwähnt, ist eine Auslegung der Satzung in der Weise, dass die Regelung zu einer anderen Art des Vermögensanfalls auf den Wegfall des bisherigen Zwecks zu übertragen ist, nicht möglich.

Als Verein ist man gegenüber dem Finanzamt immer auf der sicheren Seite, wenn man sich bei der Formulierung der Satzung im Punkt Vermögensanfallsberechtigung/Vermögensbindung an die Formulierung der Steuer-Mustersatzung zu § 60 AO hält, die dazu folgende Alternativen enthält:

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

1. Alternative:

an [Anfallsberechtigten einsetz...

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