Zum 01.01.2024 ist das sogenannte Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in Kraft getreten (BGBl. 2021 I, S. 3436 ff.). Eine Änderung in diesem Gesetz ist für die Vereinsarbeit von besonderem Interesse: die Änderung des § 54 BGB – der Wandel des nicht rechtsfähigen Vereins hin zum Verein ohne Rechtspersönlichkeit.
Im Bereich des Vereinsrechts wird der nicht rechtsfähige Idealverein in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung nunmehr auch im Gesetz als rechtsfähig anerkannt, weswegen in den geänderten Vereinsvorschriften künftig vom "Verein ohne Rechtspersönlichkeit" die Rede ist.
Die bisherige Regelung in § 54 BGB wurde von der Rechtsprechung schon länger als nicht richtig empfunden, sodass weitgehend die Bestimmungen über den e. V. nach §§ 24ff. BGB analog auch bei nicht rechtsfähigen Vereinen angewendet wurden. Die Rechtsprechung verneint die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder entgegen dem Wortlaut des § 54 BGB. Diese Entwicklung der Rechtsprechung wurde nun in das Gesetz aufgenommen.
Merke!
Nach § 54 Abs. 1 S. 1 BGB-neu sind ab dem 01.01.2024 für nicht rechtsfähige Vereine die Regelungen des BGB-Vereinsrechts nach §§ 24ff. BGB analog anzuwenden.
Dies gilt z. B. für:
- Abteilungen in Mehrspartenvereinen
- regionale Untergliederungen von Verbänden (z. B. Kreise und Bezirke)
Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit nach § 54 BGB-neu
- kann also Träger von Rechten und Pflichten sein,
- kann selbständig im Rechtsverkehr auftreten und z. B. Verträge schließen,
- kann Rechte innehaben und
- eigenes Vermögen besitzen und
- ist parteifähig i. S. § 50 ZPO und kann damit klagen und verklagt werden.
Aber: der Verein nach § 54 BGB wird damit nicht zu einer juristischen Person!
Keine Änderung bei der Handelndenhaftung
Die bisherige Regelung zur Handelndenhaftung in § 54 S. 2 BGB ist in den Abs. 2 "gewandert" und wurde nicht geändert.
Merke!
Der Grundsatz der Handelndenhaftung nach § 54 Abs. 2 BGB-neu besagt, dass jemand (z. B. Abteilungsleiter in einem Mehrspartenverein), der im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit gegenüber einem Dritten handelt (z. B. Verträge abschließt), persönlich mit seinem Privatvermögen für die Erfüllung des Rechtsgeschäfts haftet.
Dies betrifft auch den "faktischen Vorstand", der für den Verein haftet, ohne bestellt zu sein.
Rechtliche Änderungen bringt die Neufassung des § 54 BGB also nicht mit sich. Es wird lediglich die Rechtslage an die herrschende Rechtsprechung angepasst, was sich durch die neue Verweisungsnorm auf §§ 24–53 BGB ergibt. Damit ist nunmehr gesetzlich klar geregelt, dass die Mitglieder eines Vereins nach § 54 BGB nicht persönlich haften.
Exkurs: was spricht also nach wie vor gegen einen Verein nach § 54 BGB?
Wie bisher spricht gegen einen nicht rechtsfähigen Verein, dass
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der Vorstand nicht der Organhaftung unterliegt, |
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der Verein nicht grundbuchfähig ist und |
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er von vielen Zuwendungsgebern nicht als förderfähig angesehen wird. |
Satzungstipp: Rechtliche Stellung der Untergliederungen regeln
Vereine mit Untergliederungen wie z. B. Abteilungen, Sparten, Sektionen oder Gruppen müssen in der Satzung daher klarstellen, welchen rechtlichen Status die Untergliederung im e. V. haben soll und welche rechtlichen Befugnisse z. B. die Abteilungsleiter haben. Dies ist aus haftungsrechtlichen Gründen für den e. V., seinen Vorstand nach § 26 BGB und die handelnden Personen in der Untergliederung von zentraler Bedeutung.
Grundsätzlich kann man sich in der Satzung für zwei Wege bei den Untergliederungen entscheiden:
- die Untergliederung ist rechtlich unselbständig und hat keine rechtlichen Befugnisse nach innen und außen oder
- die Untergliederung ist rechtlich selbständig mit rechtlichen Befugnissen im Rechtsgeschäftsverkehr (= nicht rechtsfähiger Verein nach § 54 BGB).