§ 58 Nr. 4 BGB regelt für das Beitragswesen, dass die Satzung des Vereins regeln muss, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind. Das bedeutet insbesondere, dass die Satzung klar zwischen den verschiedenen Beitragsarten unterscheiden muss und Regelungen zu dieser Frage in einer Beitragsordnung daher nicht ausreichend sind.

In der Entscheidung des OLG geht es um die praxisrelevante Frage der sogenannten Regelbeiträge in Abgrenzung zu den Sonderbeiträgen, wie z. B. Umlagen.

Grundsätze des OLG

  • Der Verein kann nur solche Beiträge von seinen Mitgliedern erheben, die in der Satzung entsprechend geregelt sind.
  • Bei den sogenannten Regelbeiträgen muss sich die Beitragshöhe nicht aus der Satzung ergeben, sondern kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Organs festgesetzt werden.
  • Nach der Rechtsprechung des BGH können Sonderbeiträge, wie zum Beispiel Umlagen, nur dann erhoben werden, wenn eine ausdrückliche Satzungsgrundlage vorhanden ist, die insbesondere den Höchstbetrag dieser Sonderbeiträge regeln muss.
  • Umlagen dienen als Finanzierungsmöglichkeit des Vereins und decken einen zusätzlichen Finanzbedarf ab, den der Verein aus regulären Mitgliedsbeiträgen nicht decken kann.

Hintergrund der Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema ist, dass ein Mitglied mit seinem Beitritt in den Verein die anstehenden Beitragspflichten erkennen und überschauen können muss. Gegen diesen Grundsatz verstößt eine Satzung bei der Erhebung von zusätzlichen Sonderbeiträgen oder Umlagen, da das Mitglied nicht erkennen kann, ob und in welcher Höhe solche zusätzlichen Pflichten entstehen können.

 

Satzungstipp: Erhebung von Umlagen[2]

1) Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist (z. B. nicht vorhersehbare Verschuldung des Vereins, Finanzierung eines Projekts oder größere Aufgaben).
2) In diesem Fall kann [zuständiges Organ benennen] die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf [25 %][3] des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.
[1] OLG München, Beschluss v. 28.06.2022, Az.: 34 Wx 153/22.
[2] AG Hamburg-Blankenese (Urteil v. 03.05.2017, Az.: 531 C 132/16): eine Umlage kann auch nachträglich in die Satzung aufgenommen werden.
[3] Die Rechtsprechung verlangt im Ausnahmefall der Umlage, dass die summenmäßige Begrenzung bzw. Bezifferung der Umlage in der Satzung verankert sein muss (zuletzt grundlegend: BGH, Urteil v. 24.09.2007, Az.: II ZR 91/06).

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