Zusammenfassung
Vereinsrecht ist eine schnelllebige und sich ständig wandelnde Materie. Grund dafür ist zum einen die zunehmende Rechtsprechung, die zu einer Weiterentwicklung dieser Rechtsmaterie führt, da vieles im Gesetz bekanntlich nicht geregelt ist. Zum anderen führen Gesetzesänderungen zu einem stetigen Änderungsbedarf. Eine Satzung gehört daher regelmäßig in kurzen Abständen auf den Prüfstand des Vorstands, damit sie aktuell und rechtssicher bleibt. Der folgende Beitrag stellt dazu eine Auswahl aktueller Satzungsthemen mit Erläuterungen und Hintergrundinformationen dar und gibt mögliche Textbausteine vor, die im Einzelfall auf den jeweiligen Verein jedoch angepasst werden müssen.
Die 5 häufigsten Fallen
1. Vereinssatzung ohne Steuer-Mustersatzung
Die sogenannte Steuer-Mustersatzung zu § 60 Abgabenordnung (AO) ist seit dem 01.01.2009 Pflichtbestandteil der Satzung gemeinnütziger Vereine und sollte von einem Verein wörtlich übernommen werden. Dies prüfen seit 2013 die Finanzämter im Rahmen des neuen Feststellungsverfahrens nach § 60a AO. Fehler in der Satzung können im schlimmsten Fall zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen.
2. Fehlende Regelungen zu den Umlagen
Umlagen sind eine besondere Form der Beitragspflicht und erfordern eine besondere Satzungsgrundlage. Darin müssen die Voraussetzungen, der Berechnungsmodus und vor allem die Höhe dieser Beitragsform geregelt sein.
3. Keine Satzungsgrundlage für Vergütungen
Wenn die Vereinstätigkeit des Vorstands, idealerweise aller Vorstandsmitglieder, vergütet werden soll, ist spätestens seit dem 01.01.2015 eine ausdrückliche Satzungsgrundlage erforderlich. Ansonsten greift das Vergütungsverbot gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
4. Rechtsunsicherheit bei Wahlen
Bei der Durchführung von Wahlen entstehen häufig Fehler in der Vereinspraxis. Sowohl das Wahlverfahren als auch der Ablauf müssen zwingend in der Satzung geregelt werden. Insbesondere die sogenannte Blockwahl erfordert eine ausdrückliche Satzungsgrundlage.
5. Vorgaben zur Einberufung der Mitgliederversammlung fehlen
Nach § 58 Nr. 4 BGB muss die Satzung zwingend die Form der Einberufung von Mitgliederversammlungen regeln. Die jüngste Rechtsprechung hat sich zur Zulässigkeit der Einberufung per E-Mail bekannt. Das gilt auch dann, wenn die Satzung die schriftliche Einberufung der Mitglieder vorsieht.
1 Zweck, Zweckverwirklichung, Gemeinnützigkeit
Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21.03.2013 wurde § 60a in die Abgabenordnung (AO) eingefügt. Laut diesem hat das Finanzamt die formelle Satzungsmäßigkeit einer Vereinssatzung zu prüfen und dem Verein das Ergebnis per Verwaltungsakt mitzuteilen. Dabei geht es vor allem darum, ob die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben nach der Abgabenordnung in der Satzung korrekt umgesetzt wurden (vgl. Steuer-Mustersatzung zu § 60 AO).
Mit Schreiben vom 17.01.2012 (BStBl. I 2012, S. 83 ff.) hatte das Bundesfinanzministerium (BFM) den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vor allem im Bereich der Gemeinnützigkeit zum Teil gravierend geändert. Der AEAO ist eine interne Verwaltungsanweisung des BMF an die Finanzverwaltung, sie ist daran gebunden. Neu gefasst wurden unter anderem die Erläuterungen zur sogenannten Steuer-Mustersatzung zu § 60 AO, die Einfluss auf die Satzungsgestaltung haben.
So stellt § 60 AO klar, dass die Satzung eines gemeinnützigen Vereins die Mustersatzung zu § 60 AO umzusetzen hat. Allerdings muss ein Verein diese Regelungen nur soweit übernehmen, wie sie für ihn einschlägig sind (§ 60 AO, Ziff. 2, 3 zu § 60 AEAO):
Zitat
Die Satzung muss die in der Mustersatzung bezeichneten Festlegungen enthalten, soweit sie für die jeweilige Körperschaft im Einzelfall einschlägig sind.
Unter anderem sind in folgenden Fällen Abweichungen vom Wortlaut der Mustersatzung möglich:
- Bei Mittelbeschaffungskörperschaften (§ 58 Nr. 1) kann entgegen § 1 der Mustersatzung auf das Gebot der Unmittelbarkeit verzichtet werden (vgl. Nr. 1 zu § 59).
- Insbesondere bei Stiftungen ist der in § 3 der Mustersatzung verwendete Begriff "Mitglieder" durch eine andere geeignete Formulierung zu ersetzen (vgl. § 55 Abs. 3).
- Körperschaften, deren Gesellschafter oder Mitglieder steuerbegünstigte Körperschaften sind, und/oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, können auf die Regelung in § 3 Satz 2 der Mustersatzung verzichten.
- § 5 der Mustersatzung kann in Satzungen von Vereinen ohne die Formulierung "Aufhebung" verwendet werden.
Derselbe Aufbau und dieselbe Reihenfolge der Bestimmungen wie in der Mustersatzung werden in der konkreten Satzung eines Vereins jedoch nicht verlangt.
Die Bestimmung, dass die Satzung die in der Mustersatzung bezeichneten Festlegungen enthalten muss (§ 60 Abs. 1 Satz 2), gilt für Körperschaften, die nach dem 31.12.2008 gegründet werden oder die ihre Satzung mit Wirkung nach diesem Zeitpunkt ändern.
Die Satzung einer Körperschaft, die bereits vor dem 01.01.2009 bestanden hat, braucht nicht allein zur Anpassung an die Festlegungen in der Mustersatzung geändert wer...