1 Ausgangspunkt: Änderung § 71 Abs. 1 BGB

Die o. a. Änderung des § 71 Abs.1 BGB (zum 30.09.2009) zum Verfahren einer Satzungsänderung bringt für Vereine folgende Neuerung:

Nach dem Satzungsänderungsbeschluss der Mitgliederversammlung muss die notariell beurkundete Änderung zur Eintragung – wie bisher auch – beim Registergericht angemeldet werden. Erst mit Eintragung der Satzungsänderung wird diese wirksam (Satz 1), die Eintragung muss durch den Vorstand nach § 26 BGB angemeldet werden (Satz 2) – so weit, so gut.

Neu ist, dass zur Anmeldung dem Registergericht nur noch eine Abschrift (Kopie) des Protokolls der Mitgliederversammlung vorgelegt werden muss, aus dem sich der Satzungsänderungsbeschluss ergibt (Satz 3). Weiter muss eine vollständige Fassung der Satzung mit den vorgenommenen Änderungen vorgelegt werden. Die eingefügten Änderungen müssen im Wortlaut mit dem Änderungsbeschluss im Protokoll übereinstimmen (Satz 4).

2 Der Fall

Ein Verein hatte eine Satzungsänderung beschlossen und korrekt zur Eintragung beim Registergericht angemeldet. Das Registergericht lehnte die Eintragung zunächst ab und forderte – unter Berufung auf den geänderten § 71 Abs.1 BGB (vgl. oben) – vom Vorstand eine schriftliche Versicherung an, nach der die Übereinstimmung der Satzungsänderung mit der vorherigen Fassung der Satzung unter Einbeziehung des Änderungsbeschlusses bestätigt wird.

Dagegen legte der Verein Beschwerde ein (§ 58 Abs.1 FamFG), sodass die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt werden musste.

3 Ergebnis

Die Beschwerde des Vereins hatte Erfolg, da das Registergericht die Eintragung der Satzungsänderung nicht verfahrensfehlerfrei behandelt hatte. Die Satzungsänderung musste eingetragen werden.

4 Begründung des Gerichts

a) Verfahrensfehler

Zunächst sind dem Registergericht eine Reihe von Verfahrensfehlern unterlaufen. Wenn eine Anmeldung eines Vereins zur Eintragung beim Registergericht unvollständig ist oder ein Fehler vorliegt, der behebbar ist, hat das Gericht dem Verein unter Fristsetzung im Wege einer Zwischenverfügung per Beschluss, der eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss, Gelegenheit zu geben, diesen Fehler zu beseitigen (§§ 382 Abs.4 S.1, 38, 39 FamFG). Dies hatte das Gericht in diesem Falle versäumt.

b) Entscheidung in der Sache fehlerhaft

Das OLG bezog sich auf die geänderte Fassung des § 71 Abs.1 S. 3 und S. 4 BGB, wie oben bereits kurz erläutert.

Das Gericht stellte klar, dass der Verein – wie hier geschehen – einen vollständigen Text der neuen Fassung (also mit den eingearbeiteten Änderungen) der Satzung zur Eintragung vorlegen muss. Dies dient der Erleichterung der Arbeit des Registergerichts und führt dazu, dass dem Gericht stets eine aktuelle Fassung der Satzung vorliegt, sodass auch Dritte, wenn diese die Satzung einsehen wollen, stets auf eine vollständige, aktuelle Fassung zugreifen können.

Das OLG stellte ferner klar, dass das Registergericht im Rahmen seiner Prüfungspflicht die geforderte Versicherungserklärung des Vorstands nicht einfordern konnte, zumal dafür keine Rechtsgrundlage im Gesetz (§ 71 BGB) besteht und das Gericht diese Bestätigung im Rahmen seiner Prüfungspflicht auch gar nicht verwenden kann. Mit der Einreichung des vollständigen neuen Satzungstextes hat nämlich der Vorstand bereits die nach § 71 Abs.1 BGB erforderlichen Erklärungen abgegeben.

Im Übrigen macht eine Versicherung oder Bestätigung des Vorstandes auch deshalb keinen Sinn, da das Gericht sowieso zur Prüfung des Satzungsinhalts verpflichtet ist.

Fazit: Da keine Grundlage für die Anforderung des Versicherungsschreibens bestand und auch sonst keine Eintragungshindernisse bestanden, musste die Satzungsänderung eingetragen werden.

Fundstellen

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 6.5.2010, Az.: 3 Wx 35/10

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