Zusammenfassung
Ist im Vorfeld einer beabsichtigten Vereinsgründung die Entscheidung zugunsten der Gründung eines rechtsfähigen Idealvereins, einem e. V., gefallen, sollte zeitnah die Satzung des künftigen Vereins ausgearbeitet und dieser Entwurf zur Beschlussfassung in die anstehende Gründungsversammlung eingebracht werden. Hierbei sollte sehr sorgsam vorgegangen werden, denn werden bereits bei der Vereinsgründung alle für die spätere Eintragung zwingenden Vorschriften beachtet, bleiben dem Verein nicht nur Satzungsanpassungen und mögliche Wiederholungen der Gründungsversammlung, sondern auch Kosten erspart. Es gibt bereits über 620.000 eingetragene Vereine in Deutschland, bei weiter wachsender Zahl mit weiteren Neugründungen jedes Jahr.
1 So sollte die Satzung aussehen
Da in der Gründungsversammlung kaum eine Vereinssatzung ausgearbeitet werden kann, sollten sich die Gründungsmitglieder absprechen und ein Mitglied oder eine kleine Projektgruppe aus ihrem internen Kreis bitten, einen Satzungsentwurf vorzubereiten.
Zwingende Satzungsbestandteile beachten!
Neben den vorhandenen Satzungsmustern für verschiedene Vereine, je nach Vereinsaktivitäten und Zweckverfolgung in Ihrer Info-Datenbank, können vergleichbare Vereinssatzungen auch bei den Vereins-Registergerichten beim Amtsgericht eingesehen und an die individuellen Gegebenheiten und Ziele angepasst werden. Möglich ist neben der Eigen-Recherche zu vorhandenen bekannten Vereinen mit ihren bestehenden Satzungsregelungen, auch über das Internet direkt das elektronische Vereinsregister nutzt, um etwa bei Kenntnis einzelner Vereine die dort hinterlegten Satzungen aufzurufen, um sich diese durchzusehen.
Kostenpflichtig wird es erst dann, wenn einzelne Satzungen heruntergeladen werden sollen oder man einen Ausdruck benötigt.
Bei digitalisiertem Vereinsregister ist daher die Online-Einsichtnahme kostenlos, beim Datenabruf eines Registerblatts fallen 4,50 Euro je Blatt an nach vorheriger notwendiger Registrierung. Soweit ein nicht digitalisiertes Vereinsregister beim Amtsgericht zur Verfügung steht, ist die Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle kostenlos, ein Ausdruck kostet allerdings 10 Euro, beglaubigte Kopien sogar 20 Euro.
Einzelfragen zum eigenen Erstentwurf sind im Bedarfsfall mit dem zuständigen Rechtspfleger des zuständigen Registergerichts rechtzeitig vorher abzuklären. Umfangreiche Änderungen erfordern dagegen eine unter Umständen nicht ganz billige Mithilfe eines Notars oder die Einschaltung eines im Vereinsrecht erfahrenen Anwalts. Gelegentlich können auch Verbände weiterhelfen, wenn ohnehin ein späterer Verbandsbeitritt beabsichtigt ist. Wobei ein Rechtsanspruch auf Durchsicht und Vorprüfung nicht besteht, aber durchaus eine allgemeine Bereitschaft erkennbar ist, noch vor Beschlussfassung erste Hinweise zu geben. Die formale rechtliche inhaltliche Prüfung erfolgt erst nach der Gründungsversammlung und der Beschlussfassung mit der protokollierten Annahme der Satzung durch die Gründungsmitglieder, nach erfolgter Einreichung zur Eintragung beim Vereinsregister.
Der Verein muss |
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§ 57 BGB |
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§ 59 Abs. 2 BGB |
- und in deutscher Sprache abgefasst sein.
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§§ 8 FGG, 184 GVG |
- In der Satzung müssen der Vereinszweck,
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§ 57 Abs. 1 BGB |
- -der Name des Vereins (der sich von anderen Vereinen am selben Ort unterscheiden soll; wegen Verwechslungsgefahr ggf. Registergericht anfragen!)
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§ 57 Abs. 1 BGB |
- und auch der Vereinssitz angegeben sein.
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§ 57 Abs. 1 BGB |
- Eintragungswille: Aus der Satzung muss auch hervorgehen, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll.
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§ 57 Abs. 1 BGB |
Die Satzung des Vereins soll darüber hinaus auch Regelungen haben über |
- den Ein- und Austritt der Mitglieder, Aufnahmeverfahren, Austrittserklärung, Zeitpunkt des Austritts, zum Ausschlussverfahren
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§ 58 Nr. 1 BGB |
- die Frage, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind (z. B. Aufnahmegebühr, laufende Beiträge, Sonderumlagen oder auch sonstige Leistungen wie Verwaltungsgebühren, Sparten- oder Abteilungsbeiträge)
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§ 58 Nr. 2 BGB |
- zur Bildung des Vorstands, rechtliche Stellung, Angaben zur gesetzlichen Vertretungsregelung nach § 26 BGB
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§ 58 Nr. 3 BGB |
- die Voraussetzungen, unter denen eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist
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§ 58 Nr. 4 BGB |
- die Form und Fristerfordernisse, die bei einer Einberufung der Mitgliederversammlung einzuhalten sind, mit Angabe wie (Textform-Hinweis, Bekanntmachung o. Ä.) und mit welcher Frist einzuladen ist
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§ 58 Nr. 4 BGB |
- und Vorgaben zur Beurkundung von Beschlüssen (der Mitgliederversammlung, Protokollführung)
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§ 58 Nr. 4 BGB |
Schließlich ist auch noch zu beachten, dass der Verein vom Amtsgericht nur dann in das Vereinsregister eingetragen werden soll, wenn |
- die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt
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§ 56 BGB |
- die Vereinssatzung gleichfalls von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet wurde
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§ 59 Abs. 3 BGB |
- in der Satzung auch der Tag der Vereinsgründung (Errichtung) angegeben ist
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§ 59 Abs. 3 BGB |
Individuelle Satzungsinhalte beachten!
Außerhalb diese...