Zusammenfassung
Viele Vereine haben in ihren Satzungen keine ausreichenden Regelungen zum Beitragswesen und erheben auf der anderen Seite auch viel zu geringe Beiträge. Folge ist, dass dem finanziellen Handlungsrahmen des Vereins Grenzen gesetzt und wesentliche Einnahmesteigerungen im Bereich der Eigenmittel nicht möglich sind. Je nach Größe, Struktur und Aufbau des Vereins ist es aber erforderlich, den Grundbedarf des Vereins durch die Eigenfinanzierung sicherzustellen.
Prüfen Sie deshalb Ihre Satzung. Als Hilfe finden Sie nachfolgend einige Tipps zum Prüfen und Erarbeiten einer Satzungsregelung rund um das Thema Beitragswesen. Diskutieren Sie in Ihrem Vorstand die bisherigen Regelungen Ihres Vereins und erstellen Sie einen Soll-Ist-Vergleich der bisherigen und der geplanten Satzungsregelungen.
1 Allgemeines zur Beitragspflicht
Die Satzung muss nach § 58 Nr. 2 BGB regeln, ob und welche Beiträge die Mitglieder an den Verein zu entrichten haben.
Die Höhe der Beiträge muss nicht in der Satzung geregelt werden. Dabei muss in der Satzung geregelt werden, wer die konkrete Höhe der Beiträge dann festsetzt. Die Beiträge können nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden.
Die Beitragspflicht kann dagegen nicht in einer Vereinsordnung geregelt werden. Die Beitragspflicht muss nicht nur grundsätzlich in der Satzung geregelt werden, es müssen auch die konkreten Beitragsarten aus der Satzung erkennbar sein.
Beiträge können Geldleistungen, Sachleistungen oder auch Dienst- und Arbeitspflichten der Mitglieder sein.
In der Regel handelt es sich jedoch um Geldleistungen, z. B.
- Aufnahmegebühr
- Eintrittsgeld
- Umlagen
- Jahresbeitrag
- Abteilungsbeitrag.
Die Beitragspflicht kann auch nach Mitgliedergruppen gestaffelt geregelt werden.
Bei der Gestaltung einer Satzungsregelung zum Beitragswesen kommt es darauf an, ob es sich um
- regelmäßige, das heißt periodisch zu leistende Mitgliedsbeiträge oder um
- außerordentliche Beitragspflichten (Sonderbeiträge) handelt.
Bei der ersten Fallgruppe handelt es sich um den Normalfall. An eine Satzungsregelung werden deshalb auch keine überhöhten Anforderungen gestellt.
- Der Beitrag muss nur dem Grunde nach in der Satzung geregelt sein, das heißt, welcher Beitrag für welchen Zeitraum zu leisten ist (Zahlungspflicht).
- Die Beitragshöhe muss nicht in der Satzung festgelegt werden und kann durch ein bestimmtes Vereinsorgan (z. B. die Mitgliederversammlung oder den Vorstand) beschlossen und in einer Vereinsordnung bestimmt werden. Dieses Verfahren muss aber durch die Satzung festgelegt sein.
Bei außerordentlichen Beiträgen handelt es sich um den Ausnahmefall, sodass aus Gründen des Mitgliederschutzes eine weitergehende Regelung in der Satzung erforderlich ist (Beispiele: Umlage für die Errichtung eines Vereinsheimes).
- Die Satzung muss zunächst regeln, dass außerordentliche Beitragspflichten entstehen können. Das heißt, sie muss den Entstehungstatbestand der Beitragspflicht regeln, z. B. Struktur und Ziel der Vereinseinrichtung oder die Voraussetzungen für die Erhebung einer Umlage.
- Zur Beitragshöhe muss die Satzung einen Berechnungsmodus und die Obergrenzen vorgeben.
- Auch bei Vereinsstrafen ist die Angabe einer Obergrenze in der Satzung erforderlich.
2 Beitragserhöhung
Neben der Frage, ob und welche Beiträge die Mitglieder überhaupt an den Verein zu leisten haben, geht es vor allem um die Höhe der Beiträge. Diese müssen im Laufe der Zeit angepasst, also erhöht werden. Da in Zeiten knapper Kassen auch die Höhe der Beiträge in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen an die allgemeine Preis- und Kostenentwicklung angepasst werden muss, ist es wenig sinnvoll, die Mitgliedsbeiträge in der Satzung genau festzuschreiben.
Satzungsgrundlage maßgebend
Die Satzung muss dazu regeln, wer für diese Entscheidung zuständig ist, sie muss dagegen nicht regeln, wie hoch die Beiträge sind.
Die Beiträge sollten regelmäßig und moderat erhöht, große Beitragssprünge vermieden werden. In der Regel wird die Beitragserhöhung durch die Mitgliederversammlung beschlossen, was nur möglich ist, wenn der Beschluss den Mitgliedern mit der Einberufung in der Tagesordnung mitgeteilt worden ist.
Grundsätzlich kann die Beitragserhöhung nur für die Zukunft, nicht dagegen rückwirkend beschlossen werden. Dies erfordert eine mittelfristige Haushalts- und Finanzplanung des Vorstands.
3 Tipps zur Satzungsgestaltung
Bei der Ausgestaltung der Satzung zum Thema Beitragswesen kommt es also auf genaue Regelungen an. Da das Gesetz kaum Vorgaben enthält, wurden durch die Rechtsprechung zahlreiche Grundsätze entwickelt, die nachfolgend dargestellt werden sollen:
Grundsätze der Rechtsprechung zum Beitragswesen |
Weitere Hinweise |
1. |
Wenn in der Satzung nur allgemein davon gesprochen wird, dass die Mitglieder Beiträge zu leisten haben, so sind darunter in der Regel Geldbeiträge zu verstehen. |
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D. h., Beitrag ist nur der Oberbegriff und muss konkretisiert werden. |
2. |
Eine ziffernmäßige Beitragshöhe ist in der Satzung nicht erforderlich (BGH NJW 1989, S. 1724). |
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Laufende Satzungsänderungen sind daher nicht notwendig. |
3. |
Es genügt, wenn die S... | |