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Satzungsmäßige Voraussetzungen an die Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 30 BGB)

Stefan Wagner
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1 Der Fall

Ein Verein wollte in seiner Satzung eine Regelung für einen besonderen Vertreter nach § 30 BGB aufnehmen, der den Wirkungskreis "Vertretung des Vereins in wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten" haben sollte.

In der Satzung sollte dies wie folgt geregelt werden:

  • Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte der Akademie und ihrer Bildungseinrichtungen einen Akademiedirektor bestellen. Dieser ist hauptamtlich tätig und ist dem Vorstand verantwortlich. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands durch.
  • Der Akademiedirektor ist als besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt, in diesem Rahmen ist er allein vertretungsberechtigt. Das Nähere regelt der Vorstand durch eine Dienstanweisung.

Das Registergericht lehnte die Eintragung dieser Satzungsregelung ab, da der angemeldete Geschäftsbereich zu allgemein gefasst sei und nahezu alle Vorstandsgeschäfte umfasse. Dagegen klagte der Verein – erfolgreich.

2 Die Entscheidung

Das OLG sah dies anders und wies das Registergericht an, die Satzungsregelung einzutragen, da kein Verstoß gegen § 30 BGB vorläge.

a) Rahmen des § 30 BGB

In § 30 S.1 BGB ist geregelt, dass ein besonderer Vertreter für "gewisse Geschäfte" neben dem Vorstand (§ 26 BGB) bestellt werden kann. Nach Auffassung des OLG schließt dies nicht aus, dass ein besonderer Vertreter damit auch eine sehr umfassende Vertreterstellung im Verein erhalten kann, die letztlich sämtliche Aufgaben des Vorstands nach § 26 BGB umfasst. Um diese Frage ging es hier allerdings nicht, da nach der Satzungsregelung klar erkennbar war, dass der Akademiedirektor ja nur für bestimmte Aufgaben die Vertreterstellung erhalten sollte.

b) Aufgaben und Zuständigkeiten d...

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