1 Der Fall

Innerhalb eines kommunalen Freibades befand sich ein Saunabereich, den die Kommune schließen wollte. Daraufhin gründete sich ein Verein, der die Sauna von der Kommune anmieten und den laufenden Saunabetrieb durch ehrenamtlichen Einsatz seiner Mitglieder gewährleisten wollte. Der monatliche Beitrag betrug 30 EUR. Gäste mussten 12 EUR Eintritt pro Besuch zahlen.

Das Registergericht lehnte die Eintragung des Vereins ab, da es sich um einen wirtschaftlichen Verein handele.

2 Das Urteil

Das OLG sah vor allem aufgrund der Vereinbarung zwischen Kommune und Verein die Sache anders und kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Verein um einen Idealverein nach § 21 BGB handelt, der in das Vereinsregister einzutragen ist.

Entscheidend für das OLG war bei der Frage der unternehmerischen Beurteilung des Vereins, dass im Wesentlichen Vereinsmitglieder den angemieteten Saunabereich nutzen, der Betrieb durch ehrenamtliche Leistungen ermöglicht wird sowie die weiteren Kosten (Miete und Energie) aus Mitgliedsbeiträgen finanziert werden. Die teilweise Erbringung von entgeltlichen Leistungen für Nichtmitglieder steht einer ideellen Beurteilung ebenfalls nicht entgegen, da diese vom Nebenzweckprivileg gedeckt ist – vor allem dann, wenn durch solche Maßnahmen Mitglieder gewonnen werden sollen.

Fundstellen

OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 6.8.2010, Az.: 2 W 112/10

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