1 Der Fall
Eine Arbeitnehmerin hatte sich aus Ärger über einen nicht genehmigten Urlaub entschlossen, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen. Die Kündigungserklärung hat sie ihrem Arbeitgeber per Telefax übermittelt, der die Kündigung auch annahm.
Später bereute die Arbeitnehmerin ihren Schritt und wollte sich nicht mehr an die Kündigungserklärung gebunden fühlen. Da der Arbeitgeber dies anders sah, trafen sie sich vor Gericht wieder und die Arbeitnehmerin setzte mit Erfolg durch, dass ihre eigene Kündigung ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet hatte und fortbestand.
2 Das Urteil
Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind die Formvorschriften der §§ 623, 126 Abs.1 und 125 Satz 1 BGB zu beachten. Darin heißt es:
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Ist durch Gesetz die schriftliche Form vorgesehen, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Ein Rechtsgeschäft, welchem die durch Gesetz vorgeschriebene Form ermangelt, ist nichtig.
Danach kann eine Kündigung nur schriftlich erfolgen, was eine eigenhändige Unterschrift erfordert. Wird eine Kündigung durch Telefax übermittelt, so genügt sie diesem Schriftformerfordernis nicht.
Als empfangsbedürftige Willenserklärung muss die Kündigung nicht nur in der vorgeschriebenen Form erstellt sein, sondern in dieser Form auch zugehen. Das Telefax enthält aber keine eigenhändige Unterschrift, die Unterschrift ist hier nur im Original kopiert.
Entsprechendes gilt übrigens für die Übergabe einer Kopie des Kündigungsschreibens und auch eine Kündigung per E-Mail oder eine SMS genügen dem Schriftformerfordernis nach § 623 i. V. m. § 126 BGB nicht.
Zu unterscheiden ist dies aber von den Fällen, in denen nicht durch Gesetz, sondern durch Rechtsgeschäft eine Form vorgeschrieben ist – z. B. "Nebenabreden dieses Vertrages bedürfen der Schriftform (...)", diesen Fall regelt § 127 BGB.
Für diesen hier besprochenen Fall ist noch anzumerken, dass auch das Einverständnis des Arbeitgebers mit der Kündigung an der Rechtsfolge, dass die Kündigung wegen Formnichtigkeit unwirksam ist, nichts ändert.
Ein derartiges Einverständnis kann einen Formmangel nicht heilen. Im Interesse der Rechtssicherheit dürfen Formvorschriften nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden. Daher ist der Arbeitnehmerin auch nicht aus dem Gedanken aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich nun auf den Formmangel der Kündigung zu berufen.
3 Hinweise für den Vorstand
Für den Ausspruch einer Kündigung oder die Vereinbarung eines Auflösungsvertrages gilt im Arbeitsrecht der § 623 BGB. Die Einhaltung der Form – eigenhändige Unterschrift auf Originaldokument – ist dabei unabdingbar.
In anderen Fällen sollte geprüft werden, ob es eine gesetzliche Formvorschrift gibt, dann gilt der "strenge" § 126 BGB. Hierzu gibt es auch noch die Sondervorschriften § 126a Elektronische Form und § 126b Textform, die noch erwähnt sein sollen.
Bei der durch Rechtsgeschäft, also z. B. im Vertrag oder in der Satzung vorgegebenen Form, sind die Anforderungen nicht so streng, vgl. auch § 127 BGB zur vereinfachten Form.
Einschlägige Hinweise in Rechtsvorschriften:
Fundstellen
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 31.01.2008 – 9 Sa 416/07 - |