1 Vorbemerkung

Nach Nr. 31 zu § 67a AEAO sind Zahlungen eines Vereins an einen Sportler bis zu insgesamt 400 Euro monatlich im Jahresdurchschnitt (nur) für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltungen – nicht aber bei der Besteuerung des Sportlers selbst – ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung anzusehen.

Werden dagegen höhere Aufwendungen erstattet, sind die gesamten Aufwendungen im Einzelnen nachzuweisen. Dabei muss es sich um Aufwendungen persönlicher oder sachlicher Art handeln, die dem Grunde nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein können. Diese Grundsätze gelten für alle Sportarten.

2 Der Fall

Ein Gewichtheber, der an Wettkämpfen für seinen Verein in der 1. Bundesliga teilnahm, erhielt dafür sog. Siegprämien und sonstige Zahlungen, die weit über den eigenen Betriebsausgaben lagen.

3 Steuerrechtliche Folgen

Das FG qualifizierte die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte und unterstellte Gewinnerzielungsabsicht.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Sportler seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus diesen Einkünften bestreiten kann. Es ist ausreichend, wenn die Zahlungen wesentlich höher sind als die dabei entstandenen Aufwendungen, da dann Sport um des Entgelts willen betrieben wird. Da der Sportler auch an mehreren Wettkämpfen teilnahm, war auch das Kriterium der Nachhaltigkeit erfüllt.

Fundstellen

FG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil v. 25.5.2011, Az.: 3 K 469/09

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