1 Der Fall

Ein Lizenzspieler eines Vereins wurde aufgrund eines formularmäßigen Anstellungsvertrages tätig. Dieser Vertrag beinhaltete neben anderen Regelungen eine allgemeine Aufzählung der Pflichten des Spielers und eine Strafenregelung bei Verstößen des Spielers gegen die Vertragspflichten, wobei dem Verein die Möglichkeit der Ahndung mit Verweisen, Ausschlüssen von Clubveranstaltungen und auch Geldbußen bis zur Höhe eines Monatsgehaltes eingeräumt wird.

Nachdem der Lizenzspieler wegen einer Tätlichkeit in einem Meisterschaftsspiel die rote Karte erhalten hatte, wurde er vom Sportgericht des Deutschen Fußballbundes, welches den Vorfall als leichtes Vergehen einstufte, mit der Mindeststrafe - nämlich der Sperrung für drei Meisterschaftsspiele - belegt.

Der Verein auferlegte daraufhin dem Spieler eine Geldbuße in Höhe eines Monatsgehaltes, über die man sich dann vor Gericht stritt.

2 Das Urteil

  • Sowohl das zuständige Arbeitsgericht, als auch das Landesarbeitsgericht gaben dem Spieler in seiner Auffassung Recht, dass der Verein diese Geldbuße nicht wirksam verhängt hat und das Monatsgehalt an den Spieler auszuzahlen war.
  • Daran konnte der Einwand des Vereines, der Spieler habe die Sperre schuldhaft herbeigeführt und seine Arbeitsleistung durch die Sperre für die Meisterschaftsspiele nicht erfüllen können, nichts ändern.
  • Die Gerichte sahen den Vertragsstrafenkatalog als rechtsunwirksam an. Denn der vertraglich vereinbarte Pflichtenkatalog und die damit zusammenhängenden Sanktionen seien nicht eindeutig genug abgefasst. Damit konnte dem Spieler nicht klar sein, welche Sanktion er für welches Vergehen erhalten würde. Außerdem könne der Spieler trotz der Sperre auch außerhalb des Spielbetriebes und -feldes seine vertraglichen Pflichten erfüllen, weshalb dem Verein ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zustehe.
 
Anmerkung
  • Die rechtlichen Regelungen für die Vertragsstrafe finden sich in §§ 336-345 BGB und die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist grundsätzlich in jedem Schuldverhältnis, also auch in einem Arbeitsvertrag, möglich.
  • Um dem Verbraucherschutz Genüge zu tun, sind durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die "Vorschriften zur Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch allgemeine Geschäftsbedingungen" mit den §§ 305-310 BGB aufgenommen worden. Anhand derer sind vorformulierte Verträge, grundsätzlich damit auch Arbeitsverträge, zu überprüfen.
  • Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 04.03.2004 – 8 AZR 196/03 eine grundsätzliche Entscheidung getroffen:

    • Vertragsstrafenabreden sind zwar in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig.
    • In formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz BGB jedoch die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden.
    • Die Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen kann sich aber aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung ergeben (§ 307 Abs.1 BGB).
  • Voraussetzungen an die wirksame Vereinbarung einer Vertragsstrafenabrede:

    • Es bedarf einer besonderen Vereinbarung, die grundsätzlich nicht gegen ein Gesetz, arbeitsrechtliche Grundsätze oder gegen Schutzprinzipien verstoßen und nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führen darf.
    • Die Vertragsstrafenabrede muss hinreichend klar und bestimmt gefasst sein, damit sie für alle Beteiligten gut verständlich ist. Es muss also deutlich werden, für welches Verhalten oder welche Pflichtverletzung welche Strafe zu erwarten ist.
 
Hinweis

Einschlägige Hinweise in Rechtsvorschriften

Fundstellen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2006 – 4 Sa 1568/05

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