Haben alle gütlichen Versuche nichts gebracht, müssen Sie auch vereinsrechtliche Sanktionen ins Auge fassen. Leider fehlt es in vielen Vereinen an Sanktionen – abgesehen vom Ausschluss des Mitglieds. Der Gesetzgeber liefert dem Verein hierfür keine speziellen Vorgaben. Entscheidend ist deshalb, was die Satzung in diesen Fällen vorsieht. Der Verein kann unterschiedliche Sanktionen (oft auch härter als "Vereinsstrafen" bezeichnet) in der Satzung festlegen. Deren Ziel ist es, die Einhaltung der Mitgliedspflichten zu sichern.
In den meisten Satzungen gibt es nur den "Ausschluss" als Sanktion. Es bietet sich jedoch an, dass auch andere "Vereinsstrafen" aufgenommen werden, um nicht gleich mit dem Schlimmsten drohen zu müssen.
Das betroffene Mitglied kann die Sanktionen nicht für sich ungültig erklären. Mit dem Beitritt zum Verein hat es die Satzung anerkannt und unterwarf sich dadurch auch automatisch den dort festgelegten Maßnahmen. Deshalb können die "Vereinsstrafen" auch nur gegen Mitglieder, nicht gegen Dritte (etwa Personen, die widerrechtlich das Vereinseigentum benutzen) verhängt werden.
Sanktionen müssen Bestandteil der Satzung sein. Werden diese lediglich in einer "Ehren- oder Vereinsordnung" festgehalten, reicht dies nicht aus.
Um Sanktionen verhängen zu können, müssen diese bereits bestanden haben, bevor gegen die Bestimmungen verstoßen wurde. Dies wird aus dem üblichen Recht abgeleitet, nach dem es keine Strafe ohne Gesetz geben kann. Umgekehrt gilt aber auch für die vereinsrechtlichen Sanktionen der Grundsatz, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützen kann.
Sanktionen können immer nur gegen Mitglieder ausgesprochen werden, nicht gegen Gruppen. Sind beispielsweise ganze Abteilungen oder Mannschaften betroffen, müssen dennoch gegen jeden Einzelnen Sanktionen verhängt werden.
Die zu sanktionierenden Tatbestände müssen in der Satzung definiert werden. Die Tatbestände müssen eindeutig bestimmt werden, wobei aber auch allgemeine Festlegungen erlaubt sind. Mögliche Tatbestände wären beispielsweise
- schwere Satzungsverstöße,
- ein das Ansehen des Vereins schädigendes Verhalten,
- ein dem Vereinszweck entgegenstehendes Verhalten,
- die grobe Störung des Vereinslebens.
Auch wenn der Verein Sanktionen unabhängig festlegen kann, müssen doch einige Grundsätze beachtet werden. Dass die "Strafen" nicht gegen die bestehenden Gesetze, die guten Sitten und gegen Treu und Glauben verstoßen dürfen, dürfte selbstverständlich sein. Bei den Sanktionen muss aber darüber hinaus auch ein sachlicher Bezug zum Vereinszweck bestehen und sie müssen in einer angemessenen Relation zum Verstoß stehen. Die in der Satzung festgelegte Sanktion ist bindend – sie kann also nicht durch eine andere Strafe – etwa einer Geldbuße – ersetzt werden.
Folgende Sanktionen sind beispielsweise möglich:
- Geldstrafen,
- offizieller Tadel durch eine Verwarnung, einen Verweis oder eine Rüge,
- zeitweiser Ausschluss des Nutzungsrechts von Vereinsanlagen,
- befristeter Ausschluss aus dem Verein,
- dauernder Ausschluss aus dem Verein.