Abschließend soll noch ein ganz anderer Aspekt von Social Media zur Sprache kommen, nämlich deren Konfliktpotenzial am Arbeitsplatz. Die Gründe für Spannungen können ganz unterschiedlicher Natur sein: Nutzung während der Arbeitszeit, Beleidigungen oder Verrat von Geheimnissen sind nur einige Beispiele, wie ernst zu nehmende Probleme zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten entstehen können.
Selbst wenn für einen Verein der Auftritt in den sozialen Netzwerken gar nicht infrage kommt, kann Social Media ein Thema sein. Denn viele Beschäftigte unterliegen dem Irrglauben, dass es nichts dagegen einzuwenden gibt, wenn das Internet während der Arbeitszeit privat genutzt wird – insbesondere dann, wenn eigene Geräte, beispielsweise das eigene Smartphone, verwendet werden. Das muss ein Verein als Arbeitgeber nicht dulden. Ein Beispiel hierzu: Sandra Schreiner, Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung, surft nicht nur täglich ausgiebig im Internet, sie postet auch zahlreiche Botschaften bei Facebook, erledigt ihre private E-Mail-Korrespondenz, twittert und bloggt. Als ihr Vorgesetzter zufällig ins Büro kommt, ändert Schreiner gerade ihr Facebook-Profil. Das Vorstandsmitglied droht bei Wiederholung mit einer Abmahnung – und das zu Recht!
Beleidigungen ausgeschlossen
Der private Auftritt von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in einem sozialen Netzwerk, etwa bei Facebook, geht den Arbeitgeber gar nichts an. Aber ein soziales Netzwerk ist nun mal kein internes digitales Kaffeekränzchen unter guten Freunden. Ebenso wie im "nicht-digitalen"-Leben dürfen auch hier die Beschäftigten weder Arbeitgeber, Führungskräfte noch Kollegen und Kolleginnen beleidigen. Arbeitgeberfeindliche Parolen müssen nicht geduldet werden.
Für viele Beschäftigte und Arbeitgeber stellt sich im Zusammenhang mit Social Media folgende Frage: Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen können sich aus dem Einsatz von Social Media ergeben? Darf der Arbeitnehmer beispielsweise seine privaten Social-Media-Accounts vom Arbeitsplatz aus pflegen? Welche Kontrollmöglichkeiten hat der Arbeitgeber?
Beginnen wir mit einer grundsätzlichen Frage: Wie sieht es generell mit der Nutzung des Internets am Arbeitsplatz aus? Hierzu ist folgendes Urteil ergangen: "Das Bundesarbeitsgericht stellte in seiner Entscheidung vom 07.07.2005 (Az.: 2 AZR 581/04) klar, dass das in einem erheblichen Umfang während der Arbeitszeit ausgeübte private Internetsurfen zu einer fristlosen Kündigung führen kann." Auch wenn keine konkrete Aussage über Social Media gemacht wird, lässt sich schließen, dass der Arbeitgeber das Surfen im Internet während der Arbeitszeit nicht unbegrenzt dulden muss. Dies wird im Zweifel auch auf die Social Media zutreffen.
Eingeschränkte Kontrollmöglichkeiten
Grundsätzlich sind Arbeitgebern, auch Vereinen in dieser Funktion, beim Überwachen der Internetaktivitäten, wozu auch die Nutzung von Social Media gehört, Grenzen gesetzt. Arbeitgeber müssen sowohl datenschutzrechtliche als auch grundgesetzliche Normen beachten. Wenn in einem Verein bereits Überwachungsmaßnahmen stattfinden, kann der Arbeitgeber versuchen, schon im Rahmen des Einstellungsverfahrens im Arbeitsvertrag eine dazu passende Einverständniserklärung zu vereinbaren.
Trotz der angesprochenen Nachteile ist Social Media nicht nur ein lästiger Ballast für den Verein als Arbeitgeber. Vielmehr bieten sich interessante Möglichkeiten in unterschiedlichen Bereichen, zum Beispiel
- bei der Suche nach qualifiziertem Personal,
- bei der internen Kommunikation und Koordination mithilfe sogenannter Social Software oder
- beim Bewerben von Fanartikeln.
Personalsuche
Social Networks sind inzwischen eine beliebte Quelle bei der Suche nach Arbeitsplätzen und Mitarbeitern sowie Mitarbeiterinnen. Das haben sowohl Jobsuchende als auch Arbeitgeber erkannt und "twittern" beispielsweise, um eine Stelle zu finden oder zu besetzen. Damit "twittern" in diesem Zusammenhang sinnvoll ist, sollten zum Beispiel Stellenausschreibungen unbedingt folgende Informationen enthalten:
- die Berufsbezeichnung, zum Beispiel Kaufmann und -frau für Büromanagement
- den gewünschten Arbeitsort, beispielsweise München
- den Hashtag "#jobangebot".
So ergibt sich zum Beispiel folgender Text: "Biete Stelle als Kaufleute für Büromanagement in München".
Deutlicher Vorteil für beide Seiten ist die enorme Reichweite von Twitter, die durch die eigene Suchmaschine und die Erfassung von anderen Suchmaschinen wie Google gegeben ist. Dadurch werden die Informationen von nahezu jedem Internetuser gefunden.
Insgesamt lässt sich anmerken, dass Twitter in erster Linie für größere Vereine geeignet ist.
Unsicherheiten bei Social Media bestehen in tatsächlicher und haftungsrechtlicher Hinsicht. Informieren Sie sich auch über die rechtlichen Aspekte von Social Media.