Prof. Dr. iur. Rainer Cherkeh
Bei der Gestaltung und Nutzung einer Social-Media-Seite muss ein Verein zahlreiche rechtliche Hürden nehmen. An dieser Stelle konzentrieren sich die Ausführungen – beispielhaft – auf das Medium Facebook (www.facebook.com), obgleich zumeist Ähnliches oder das Gleiche für die anderen sozialen Medien wie Twitter, Instagram, YouTube, Google+ oder Xing gilt.
Haftungsrechtliche Fragen nicht unterschätzen
Der Einsatz von Social Media sollte – so gut wie möglich – rechtssicher erfolgen, andernfalls kann die Nutzung dieser Kommunikationskanäle für den Verein mehr Fluch als Segen bedeuten. Vereine und die verantwortlich Handelnden unterschätzen häufig vor allem die haftungsrechtlichen Fragen und Probleme. Tappen Sie nicht in diese Falle.
Letztlich gelten für die Social Media dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie im Internet generell. Insbesondere sind die Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG), des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG), des Markengesetzes (MarkenG), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die Persönlichkeitsrechte Dritter (zum Beispiel Name, Ruf, Ehre, Recht am eigenen Bild) zu beachten. Wer gegen diese Rechtsnormen verstößt, dem drohen Abmahnungen (zum Beispiel auf Unterlassung) und Schadensersatzansprüche von Dritten. Bei Verstößen gegen Straftatbestände, zum Beispiel aus dem MarkenG, dem UrhG oder dem Strafgesetzbuch (StGB) wie Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung kommt auch ein Strafbefehl oder eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht. Und nicht zuletzt droht durch die gedankenlose Verwendung der sozialen Medien schlechte Publicity. Das kann sich sehr negativ auf die Reputation und die wirtschaftliche Zukunft des Vereins auswirken. Aus diesem Grund ist es für Vereine, die die sozialen Medien nutzen wollen, unumgänglich, sich umfassend mit den rechtlichen Vorgaben aus Gesetzen und der Rechtsprechung vertraut zu machen.
2.1 Nutzungsbedingungen der sozialen Medien
Wer Social Media einsetzt, muss zu allererst die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattformen kennen. Bei Facebook gilt dies insbesondere in Bezug auf die Allgemeinen Nutzungsbedingungen (https://de-de.facebook.com/legal/terms) und die Richtlinie zur Nutzung der Facebook-Plattform (https://developers.facebook.com/policy/?locale=de_DE. Verstöße gegen diese Vorgaben können dazu führen, dass die betreffende Seite von Facebook gesperrt wird. Die Folge: ein Image- und natürlich auch Investitionsverlust für den Verein.
2.2 Impressumspflicht
Die Impressumspflicht besteht auch für Social-Media-Seiten, außer sie werden ausschließlich zu privaten oder familiären Zwecken betrieben (vgl. LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, MMR 2012, 38; zur Impressumspflicht etwa bei Google+ siehe LG Berlin, Beschluss vom 28.03.2013, Az. 16 O 154/13). Vereine müssen daher die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG, § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) beachten, wenn sie eine Facebook-Fanseite einrichten und betreiben. Die Anbieterkennzeichnung muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Damit diese Bedingungen erfüllt sind, muss das Impressum nicht auf der gleichen Domain verfügbar sein wie das angebotene Telemedium – mit anderen Worten: Das Impressum muss nicht zwingend direkt auf der Facebook-Fanseite hinterlegt werden. Ein Link auf das Impressum der eigenen Webseite reicht aus, sofern zum einen diese Anbieterkennzeichnung mit nicht mehr als zwei Klicks zu erreichen ist (zur sogenannten 2-Klick-Regelung vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 20.07.2006, NJW 2006, 3633, 3635). Zum anderen muss klargestellt sein, dass dieses Impressum auch für die Facebook-Seite des Vereins gilt. Dasselbe gilt im Übrigen für den immer populärer werdenden YouTube-Kanal eines Vereins oder Verbandes, auf dem regelmäßig Videos hochgeladen werden. Hier sollte das Impressum auf YouTube in der Kategorie "Kanalinfo" eingefügt werden.
Nicht eindeutig geklärt war es, wie die Anbieterkennzeichnung "leicht erkennbar" verfügbar gehalten werden kann. Erforderlich ist auf jeden Fall, dass diese Informationen ohne langes Suchen zu finden sind. Das LG Aschaffenburg (Urteil vom 19.08.2011, MMR 2012, 38) hat hierzu entschieden, dass dies nicht zutrifft, wenn die Anbieterkennzeichnung bei dem Punkt "Info" auf der Facebook-Seite hinterlegt wird, dem Begriff "Info" fehle es an Klarheit für den Nutzer. Diese Ansicht ist bislang zu Recht überwiegend kritisiert worden (siehe hierzu Dramburg/Schwenke, K&R 2011, 811 ff.; Schüßler, jurisPR-ITR 23/2011, Anm. 4). Sie berücksichtigte weder die tatsächlichen Gegebenheiten auf Facebook, noch lässt sie eine "abmahnsichere" Einbindung der Anbieterkennzeichnung zu. Mittlerweile hat Facebook diese rechtliche Unwägbarkeit im Interesse seiner Nutzer behoben und eine eigene Impressumsrubrik eingeführt, die der Verein bei Anlegen seiner Facebook-Seite auch unbedingt nutzen sollte.
2.3 Verlinkung fremder Inhalte mittels Hyperlinks
Auf den Social-Media-Seiten können Vereine nicht nur ihre eigenen In...