Prof. Dr. iur. Rainer Cherkeh
Der Verein haftet grundsätzlich für alle rechtswidrigen Beiträge auf Facebook, die er selbst verfasst hat. Ein Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen führt daher zur Haftung des Vereins als Seitenbetreiber. Schon deshalb hat der Verein sicherzustellen, dass die für ihn handelnden Personen die maßgeblichen rechtlichen Vorgaben einhalten.
Generell gilt: Selbst verfasste Texte dürfen grundsätzlich auf Facebook veröffentlicht werden, sofern diese nicht den Facebook-Nutzungsbedingungen (www.facebook.com/legal/terms?ref=pf) widersprechen, zum Beispiel Nr. 3.7 "Du wirst keine Inhalte posten, die: verabscheuungswürdig, bedrohlich oder pornografisch sind, zu Gewalt auffordern oder Nacktheit sowie Gewalt enthalten" oder Nr. 3.10 "Du wirst Facebook nicht verwenden, um rechtswidrige, irreführende, bösartige oder diskriminierende Handlungen durchzuführen". Darüber hinaus sind die Rechtsnormen des StGB zu beachten, namentlich die Bestimmungen der Ehrdelikte (§§ 185ff. StGB; Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung), die auch zivilrechtliche Folgen wie Unterlassung oder Schadensersatz nach sich ziehen können.
Fotos, Grafiken, Videos und Bilder unterliegen in der Regel urheberrechtlichem Schutz. Eine Veröffentlichung fremder Fotos und Bilder kommt daher regelmäßig nur in Betracht, wenn der Urheber einwilligt. Aber auch für eigene Fotos und Bilder bestehen enge rechtliche Rahmenbedingungen. Hier ist insbesondere das "Recht am eigenen Bild" aufgenommener Personen zu beachten. Um es abzusichern, sieht § 22 KunstUrhG vor, dass Fotos grundsätzlich nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder veröffentlicht werden dürfen.
Eine Generaleinwilligung gilt nicht
Für Vereine stellt sich die Frage, ob etwa über die Vereinssatzung eine Zustimmung zur Veröffentlichung eingeholt werden kann. Dies ist nicht möglich, da eine solche Generaleinwilligung hinsichtlich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Einwilligung zu unbestimmt wäre.
Grundsätzlich kommt im Einzelfall eine stillschweigende Einwilligung in Betracht. Diese kann aber nur angenommen werden, wenn die aufgenommene Person ein Verhalten an den Tag legt, das für den objektiven Erklärungsempfänger als Einwilligung verstanden werden kann (Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 22 KunstUrhG, Rn. 15).
Ausnahmsweise kann eine Einwilligung nach § 22 KunstUrhG auch gemäß § 23 KunstUrhG entbehrlich sein, wenn es sich bei dem Foto um ein Bildnis "aus dem Bereich der Zeitgeschichte" handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG), wenn die abgebildeten Personen lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG) oder wenn es sich um Bilder von Versammlungen, Umzügen und ähnlichen Vorgängen handelt, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, zum Beispiel Sportveranstaltungen, Karnevalsumzüge oder größere Tagungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG).
Im letztgenannten Fall darf aber nicht die Abbildung einzelner oder mehrerer Personen die Hauptsache sein. Einwilligungsfrei ist eine solche Aufnahme ausdrücklich nur dann, wenn die Versammlung an sich im Vordergrund steht, mithin ein repräsentativer Gesamteindruck davon vermittelt werden soll (ähnlich Dreier/Schulze, Dreier, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 23 KunstUrhG, Rn. 19).
Ob die Ausnahmetatbestände des § 23 KunstUrhG im Anwendungsbereich der DSGVO weiterhin gelten oder aber durch die Regelung in Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO verdrängt werden, bleibt abzuwarten. Maßgeblich wird die dazu künftig ergehende Rechtsprechung sein. Es ist jedenfalls denkbar und sicher gut vertretbar, wenn das in Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO angeführte "berechtigte Interesse" mit den in § 23 KunstUrhG konkretisierten Ausnahmetatbeständen korrespondiert.
Auch bei den Ausnahmen kommt es auf den Einzelfall an
Selbst wenn eine der gerade aufgezählten Ausnahmen greift, muss der Verein von einer Veröffentlichung absehen, wenn durch die Verbreitung und Zurschaustellung des Bildes ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG). Auch hier kommt es also auf den Einzelfall an. Ist also z. B. die höchstpersönliche Privat- und Intimsphäre der abgebildeten Person betroffen oder hätte die abgebildete Person für die Abbildung eine Lizenz verlangen können? So ist es z. B. nach ständiger Rechtsprechung unzulässig, die Abbildung einer Person zu Werbezwecken ohne deren Einwilligung vorzunehmen.