Prof. Dr. iur. Rainer Cherkeh
Zusammenfassung
"Social Media", dieser Begriff ist aktuell in aller Munde. Nicht ohne Grund, bietet doch das Engagement in Bezug auf die internetbasierten Angebote Vereinen die Chance, sich bekannter zu machen, ein positives Image auf- und auszubauen, die Zusammenarbeit und die Kommunikation mit den eigenen Vereinsmitgliedern und Dritten zu verbessern sowie neue Vereinsmitglieder zu gewinnen. Gleichwohl herrscht bei vielen Vereinen Skepsis, wenn es darum geht, die auf sozialer Interaktion und auf den technischen Möglichkeiten des sogenannten Web 2.0 basierenden Social Media, auch Soziale Medien genannt, einzusetzen. Unsicherheiten bestehen in tatsächlicher und haftungsrechtlicher Hinsicht. Vereine sollten die Social Media aber vor allem als Chance und nicht als Risiko begreifen und sich frühzeitig mit dem Thema auseinandersetzen. Denn nur dann können sie festlegen, ob und in welchem Umfang sie ein eigenes Angebot in den sozialen Medien (wie z. B. Facebook, Twitter, Instagram, YouTube, Google+, Xing) umsetzen wollen. Lesen Sie nun, wie das so rechtssicher wie möglich und nötig zu machen ist.
Die 3 häufigsten Fallen
1. In den Social Media präsent – ungewollt
Ein junger Mann registriert bei Facebook einen Fan Account auf den Namen eines Vereins. Er berichtet über dessen Aktivitäten und Ziele, dabei lässt er seine ganz eigene Meinung einfließen. Als ein Mitglied der Vereinsführung den Account und die erstellten Beiträge zufällig sieht, erkennt er, dass sein Verein falsch und sehr negativ dargestellt wurde.
2. Achtung: Impressumspflicht
Ein Verein hat eine eigene Facebook-Seite angelegt, um sich bekannter zu machen. Sie läuft erst kurze Zeit, als sie auch schon vom Verein wieder abgeschaltet wird. Der Grund: Das Impressum fehlt und es ist auch nicht über Umwege zu finden, was seitens des Justitiars des Landesverbandes, in dem der Verein Mitglied ist, gerügt wurde. Die Folge des Abschaltens der Facebook-Seite: Imageverlust und schlechte Publicity für den Verein.
3. Rechtswidrige Inhalte nicht gelöscht
Auf der Fanseite eines Vereins bei Facebook werden wiederholt rechtswidrige Inhalte veröffentlicht. Immer der gleiche Fan tut seine Meinung kund und lädt dazu Karikaturen hoch. Dabei verletzt er auch das Urheberrecht des Zeichners. In die Verantwortung genommen wird nun der Verein, weil er längst erkannt hat, dass diese Beiträge rechtswidrig sind, aber nichts unternommen hat.
1 Die eigenen Einflussmöglichkeiten nutzen
Ein Verein hat sich dafür entschieden, Social Media einzusetzen. Nun stellt sich die Frage, ob er für sich selbst – und soweit vorhanden für seine unselbstständigen Untergliederungen oder Abteilungen – verbindliche Vorgaben schaffen möchte, um dies zentral zu steuern.
Außenwirkung
Eine derart kontrollierte Nutzung von Social Media hat den Vorteil, dass der Verein ein einheitliches Auftreten nach außen hin sicherstellen kann. Einerseits lassen sich verbindliche Vorgaben im Hinblick auf ein einheitliches Design (Corporate Design) machen. Andererseits kann der Verein gewährleisten, dass nur geschulte Vereinsmitglieder, Mitarbeiter oder sonstige Dritte auf die Seiten in den sozialen Medien zugreifen. So kann der Verein seinen Außenauftritt maßgeblich beeinflussen.
Verhältnis zwischen Verein und Administrator
Zugleich kann das Verhältnis zwischen dem Verein und dem Administrator beziehungsweise dem SocialMedia-Beauftragten – das ist der Mitarbeiter oder Ehrenamtliche, der die Zugangsdaten des Social-Media-Auftritts bekommt und diesen betreut – eindeutig festgelegt werden. Mit einer schuldrechtlichen Vereinbarung werden haftungsrechtliche Fragen geklärt, was für beide Seiten Rechtssicherheit schafft. Zudem bietet es sich an, den Administratoren in Form von Social-Media-Guidelines konkrete Verhaltensrichtlinien an die Hand zu geben.
Namensrechte
Ist ein Verein noch nicht in den sozialen Medien vertreten, muss er möglicherweise feststellen, dass einzelne Vereinsmitglieder bereits Seiten auf seinen Namen angelegt haben. Auch wenn ein solches Vorgehen auf den ersten Blick lobenswert erscheinen mag und keine böse Absicht dahintersteckt, für den Verein sind damit Risiken verbunden. Er kann auf den Inhalt der Seiten keinen Einfluss nehmen, obgleich negative Publicity mehr oder weniger direkt auf ihn zurückfällt. Der Verein ist daher gut beraten, darauf hinzuwirken, dass solche Seiten freigegeben werden. Dabei empfiehlt es sich, zunächst den direkten Kontakt mit dem Betreiber beziehungsweise Administrator der jeweiligen Seite zu suchen. Falls dies nicht gelingt, sollte der Verein auf seine Namensrechte hinweisen und die Übertragung oder zumindest Löschung der von Dritten angelegten Seite erwirken.
Im Zweifelsfall: professionelle Prüfung
Es versteht sich von selbst, dass ein Verein ebenfalls die Namens- und gegebenenfalls Markenrechte Dritter streng zu beachten hat, wenn er eine Social-Media-Seite anlegt. Um mitunter teure Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie in Zweifelsfällen über einen im Markenrecht qualifizierten rechtlichen Berater (Patent- oder Rechtsanwalt) vorab e...