1 Der Fall

Der Kläger, ein Dipl. Informatiker, erstellte für einen Verein ein Softwareprogramm zur Mitgliederverwaltung. Für diese Tätigkeit berechnete er dem Verein einen Betrag von 9.350 DM, der dem Verein als Spende zustehen sollte. Der Schlusssatz der Rechnung lautet wie folgt:

 

"Auf den Ausgleich der Rechnung wird verzichtet und dem Verein als Spende zugedacht".

Auf Veranlassung des e. V. stellte die Stadt dem Kläger eine Spendenbescheinigung aus, die er in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe nach § 10b EStG geltend machte. Mit Bescheid erfasste das beklagte Finanzamt (FA) den Betrag von 9.350 DM als Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit. Zugleich berücksichtigte es den Betrag im Rahmen des § 10b Abs. 1 S. 1 und 2 EStG als Spende. Gegen den Bescheid wurde Einspruch und später Klage eingereicht. Der Kläger verfolgt das Ziel, dass der gespendete Betrag bei ihm nicht als Einnahme aus selbstständiger Tätigkeit besteuert wird.

Die Klage wurde abgewiesen.

2 Das Urteil

Das FG hat entschieden, dass der in Rechnung gestellte Betrag von 9.350 DM zu Recht als Einnahme des Klägers aus selbstständiger Arbeit seitens des FA erfasst worden ist.

Die Spende des Betrages setzt zunächst zwingend voraus, dass dieser Betrag zunächst als Einnahme des Klägers erfasst wird. Der Kläger kann die Spende also nur leisten, wenn er über die entsprechenden Mittel verfügt.

Zu diesem Ergebnis kommt man auch unter Berücksichtigung der o. a. Formulierung am Ende der Rechnung. Würde man nämlich den Zufluss des Rechnungsbetrages beim Kläger verneinen, könnte auch ein Abfluss des Betrages als Spende nach der Rechtslage nicht angenommen werden.

3 Hinweise für den Vorstand

Der vorliegende Fall ist noch ein sog. Altfall, als noch die Kommune Durchlaufstelle war. Dies spielt aber für das Ergebnis keine Rolle, da es in diesem Fall nicht um die sonst üblichen Fragen der Haftung bei Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen geht.

In diesem Fall geht es um die korrekte steuerliche Behandlung beim Spender, hier einem Selbstständigen. Dieser hatte für den Verein eine Dienstleistung erbracht. Aus § 10b Abs. 3 S. 1 EStG ergibt sich, dass erbrachte Nutzungen und Leistungen keine Ausgaben sind, die als förderungswürdige Ausgabe i. S. d. § 10b Abs. 1 EStG anzuerkennen sind. Das bedeutet für die Praxis: Die Leistung muss mit einer korrekten Rechnung dem Leistungsempfänger – hier dem Verein – in Rechnung gestellt und von diesem auch bezahlt werden.

Seit 1.7.2004 muss der Vorstand insbesondere darauf achten, dass die Rechnung vollständig ist und den neuen gesetzlichen Anforderungen des UStG entspricht, da sie ansonsten vom Verein zurückgewiesen werden muss.

Es liegt dann am Rechnungssteller, ob er den erhaltenen Rechnungsbetrag dem e. V. "zurückspendet". Es liegen damit also zwei Zahlungsströme vor, die sich aus Rechtsgründen nicht vermeiden lassen.

Diesen einfachen Grundsatz darf ein Vorstand nicht außer Acht lassen, da er nur dann eine Zuwendungsbestätigung ausstellen darf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zuwendung erfüllt sind. Ansonsten liegt ein Fall der Ausstellerhaftung (§ 10b Abs.4 S.2 EStG) vor.

 
Hinweis

Einschlägige Hinweise in Rechtsvorschriften:

Fundstellen

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 4.11.2003, Az.: 14 K 140/03

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