Sachspenden sind nur abzugsfähig, wenn sie für einen begünstigten Zweck des Vereins gegeben werden. Ein Fass Bier für eine Feier oder Einrichtungsgegenstände für die Vereinsgaststätte sind nicht begünstigt. Denn auch bei Sachspenden ist der Grundsatz zu beachten, dass Spenden ausschließlich für die steuerbegünstigen Bereiche zu verwenden sind, keinesfalls für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Während bei Geldspenden der Wert der Spenden klar feststeht, muss er bei Sachspenden erst ermittelt werden: Wird ein Wirtschaftsgut gespendet, das unmittelbar zuvor aus dem Betriebsvermögen des Spenders entnommen worden ist, ist der Wert anzusetzen, mit dem der gespendete Gegenstand in den Büchern steht. Anzusetzen ist der Buchwert zuzüglich der Umsatzsteuer für die Entnahmen.
Wurde die Sachspende aus dem Privatvermögen des Zuwendenden getätigt, muss der Verein den Wert ermitteln und auf der Zuwendungsbestätigung ankreuzen, dass geeignete Unterlagen zur Wertermittlung (z. B. Rechnung, Gutachten) vorliegen. Wenn die Kaufrechnung vom Spender vorgelegt wird, kann der Zeitwert unter Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung rechnerisch ermittelt werden. Insbesondere bei Neugegenständen ist die Vorlage des Kaufbelegs/der Quittung ausreichend. Bei anderen gebrauchten Gegenständen ist von dritter Seite eine Wertbestätigung einzuholen. Das kann auch durch eine eigene dokumentierte Internetrecherche erfolgen. Diese Unterlagen hat der Verein zusammen mit dem Doppel der ausgestellten Zuwendungsbestätigung im Rahmen der Buchführung zu archivieren.
Die Finanzverwaltung weist ihn ihren Verfügungen darauf hin, dass bei gebrauchten Gegenständen wie Altkleider, Altmaterial oder Bücher regelmäßig kein Marktwert vorhanden sein dürfte.
Werden mehrere Gegenstände zugewendet, muss der Verein als Aussteller der Zuwendungsbestätigung die Gegenstände einzeln auf ihren Wert untersuchen. Zu diesem Zweck ist der Marktwert jedes einzelnen Gegenstands zu ermitteln und in der Zuwendungsbestätigung auszuweisen, sofern jedes einzelne Wirtschaftsgut einen Wert beinhaltet und es sich nicht um Massenware handelt. Nicht zulässig ist eine unabhängig vom Alter und Neuwert durchgeführte Gruppenbewertung (Pauschalbewertung) der zugewendeten Gegenstände. Eine nachträgliche Bescheinigung der fehlenden Angaben in einem formlosen Schreiben ist nicht ausreichend.
Da der Verein für unrichtige Zuwendungsbestätigungen haftet, ist somit bei der Bewertung besondere Sorgfalt anzuraten.
Die bei der Entnahme aus einem Betriebsvermögen angefallene Umsatzsteuer kann in der Zuwendungsbestätigung bescheinigt werden.