Zusammenfassung
Die Bereitschaft, Spenden für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu leisten, honoriert der Staat durch die Gewährung von Steuervergünstigungen.
Für gemeinnützige Körperschaften sind Spenden/Zuwendungen steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich. Die Möglichkeit, Spenden steuerfrei einnehmen zu können, ist eine wesentliche Finanzierungsquelle für den Verein und einer der Hauptgründe, den Status der Gemeinnützigkeit anzustreben. Die gesetzlichen Regelungen werden im Detail beschrieben.
Die 4 häufigsten Fallen
1. Bei Zuwendungen über 300 Euro müssen Zuwendungsbestätigungen vorliegen
Liegt bei Spenden von mehr als 300 Euro keine Zuwendungsbestätigung (umgangssprachlich: Spendenquittung) vor, ist die Zuwendung steuerlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht abzugsfähig. Daher sollte der Verein bei Spenden über 300 Euro grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Die Zuwendungsbestätigungen müssen dabei die Angaben aus den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken enthalten.
2. Bei Zuwendungen unter 300 Euro wird nur auf den Kontoauszug verwiesen
Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn die Zuwendung 300 Euro nicht übersteigt und darüber hinaus Angaben über die Freistellung des Vereins gemacht werden sowie darüber, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt. Diese Angaben können formlos gemacht werden, das heißt auf einem Beiblatt und nicht in der offiziellen Zuwendungsbestätigung – aber häufig unterbleiben diese Zusatzinformationen gänzlich.
3. Bei Sachspenden wird ein zu hoher Spendenwert bescheinigt
Wird bei Sachspenden ein unzutreffend hoher Spendenwert bescheinigt, wird der Verein mit 30 % (sofern es sich bei dem Spender um eine Privatperson handelt) bzw. mit 45 % (sofern es sich bei dem Spender um ein Unternehmen handelt) des bescheinigten Betrags in Haftung genommen. Außerdem kann bei wiederholten Mängeln die Gemeinnützigkeit aberkannt werden.
4. Bestätigung von Aufwandsspenden
Bei der Erteilung von Zuwendungsbestätigungen für den Verzicht auf Aufwendungsersatz müssen die gesetzlichen Vorgaben genau eingehalten werden. Gefälligkeitsbestätigungen gefährden die Gemeinnützigkeit des Vereins.
1 Begünstigte Zwecke
Steuerlich begünstigt sind "Zuwendungen" (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung. Begünstigt sind damit sämtliche gemeinnützigen Zwecke sowie mildtätige Zwecke, die darauf gerichtet sind, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen sind. Begünstigt sind zudem Hilfen für Personen, deren Bezüge bestimmte Sozialhilfegrenzen nicht übersteigen. Kirchliche Zwecke sind begünstigt, wenn die Tätigkeit des Vereins darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts selbstlos zu fördern.
Im Feststellungsbescheid zur Anerkennung der satzungsmäßigen Voraussetzungen bestätigt das Finanzamt dem Verein, für welche Zwecke Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden dürfen.
2 Zuwendungen
Zuwendungen ist der steuerliche Begriff für Geld- oder Sachspenden, die freiwillig, ohne Bedingung und ohne Gegenleistung an den begünstigten Verein geleistet werden. Die Zuwendungen müssen im steuerbegünstigten Bereich des Vereins verwendet werden.
3 Spendenempfänger
Vereine als Zuwendungsempfänger müssen vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt sein. Bei einer Neugründung des Vereins erteilt das Finanzamt eine (vorläufige) Bestätigung der satzungsmäßigen Voraussetzungen. In den Folgejahren wird die Steuerbegünstigung jeweils für die veranlagten Jahre – regelmäßig alle drei Jahre – (rückwirkend) festgestellt und mittels Freistellungsbescheid dem Verein bestätigt. Diese Bestätigung wird als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Ausstellungsdatum des Freistellungsbescheides nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
Nur der gemeinnützige Verein selbst – vertreten durch den Vorstand – ist zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt. Durch Vorstandsbeschluss muss geregelt sein, wer innerhalb des Vereins zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt ist. Dieser Grundsatz ist insbesondere von unselbstständigen Untergliederungen, beispielsweise Abteilungen von Mehrspartenvereinen, zu beachten.
4 Spendenbeträge – Abzugshöchstbetrag
Natürliche Personen und Kapitalgesellschaften können die Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke bei der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer bis zu 20 % des Gesamtbetrags der eigenen Einkünfte als Sonderausgaben abziehen. Bei Kapitalgesellschaften wird auch die Gewerbesteuer bis zu 20 % des Gewerbeertrags gemindert. Für Spender mit Gewinneinkünften enthält das Gesetz eine alternative Berechnungsmethode mit 4 ‰ aus der Summe der im Kalenderjahr getätigten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Maßgebend ist der jeweils höhere Betrag.
Die Auswirkungen im Wege einer Günstigerprüfung zeigt die individuellen ...