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Spenden – was ist zu beachten?

Dipl.-Kffr. Sandra Oechler
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Zusammenfassung

Die Bereitschaft, Spenden für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu leisten, honoriert der Staat durch die Gewährung von Steuervergünstigungen.

Für gemeinnützige Körperschaften sind Spenden/Zuwendungen steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich. Die Möglichkeit, Spenden steuerfrei einnehmen zu können, ist eine wesentliche Finanzierungsquelle für den Verein und einer der Hauptgründe, den Status der Gemeinnützigkeit anzustreben. Die gesetzlichen Regelungen werden im Detail beschrieben.

 

Die 4 häufigsten Fallen

1. Bei Zuwendungen über 300 Euro müssen Zuwendungsbestätigungen vorliegen

Liegt bei Spenden von mehr als 300 Euro keine Zuwendungsbestätigung (umgangssprachlich: Spendenquittung) vor, ist die Zuwendung steuerlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht abzugsfähig. Daher sollte der Verein bei Spenden über 300 Euro grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Die Zuwendungsbestätigungen müssen dabei die Angaben aus den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken enthalten.

2. Bei Zuwendungen unter 300 Euro wird nur auf den Kontoauszug verwiesen

Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn die Zuwendung 300 Euro nicht übersteigt und darüber hinaus Angaben über die Freistellung des Vereins gemacht werden sowie darüber, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt. Diese Angaben können formlos gemacht werden, das heißt auf einem Beiblatt und nicht in der offiziellen Zuwendungsbestätigung – aber häufig unterbleiben diese Zusatzinformationen gänzlich.

3. Bei Sachspenden wird ein zu hoher Spendenwert bescheinigt

Wird bei Sachspenden ein unzutreffend hoher Spendenwert bescheinigt, wird der Verein mit 30 % (sofern es sich bei dem Spender um eine Privatpe...

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