Eine Spende ist eine freiwillige und unentgeltliche Leistung. Freiwillig heißt, dass sie ohne jeden Zwang geleistet wird. Selbst wenn der Spendenempfänger keinen Druck ausübt, aber der Gebende von anderer Seite gezwungen wird, den Spendenempfänger zu unterstützen, ist dies keine Spende. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn jemand von einem Gericht dazu verurteilt wird, einen bestimmten Betrag an eine Hilfsorganisation zu zahlen. Dann darf auch für diese Zahlung keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.
Unentgeltlich heißt, dass für die Spende keine Gegenleistung erfolgen darf. Auf keinen Fall darf dem Geber etwas verkauft werden und der Kaufpreis als Spende getarnt werden. Bucht ein Unternehmen beispielsweise eine Anzeige in der Vereinszeitung, muss er hierüber eine Rechnung (mit ausgewiesener Umsatzsteuer) erhalten. Den Rechnungsbetrag kann der Betrieb dann als Betriebsausgaben verbuchen. Wird hierfür eine Spendenquittung ausgestellt, spielt der Verein mit seiner Gemeinnützigkeit und die damit verbundenen steuerlichen Privilegien können sogar rückwirkend entzogen werden. Außerdem sind in diesen Fällen auch Strafverfahren zu erwarten.
In diesem Artikel geht es um reine Geldspenden. Grundsätzlich sind auch Sachspenden möglich. Kostenlos zur Verfügung gestellte Arbeitsleistung, Maschinen- oder Geräte-Nutzungen gelten aber nicht als Spenden.
Wer spendet, will zunächst etwas Gutes tun. Darüber hinaus möchte er jedoch auch den steuerlichen Vorteil nutzen. Denn Spenden können als Sonderausgeben geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber erkennt Spenden bis zu einer Grenze von 20 Prozent der Gesamteinkünfte steuerlich an. Als Nachweis dient im Normalfall eine Zuwendungsbescheinigung (im Volksmund "Spendenbescheinigung" oder "Spendenquittung").
Bei Spenden für Katastrophenfälle und so genannte Kleinspenden (bis maximal 200 Euro) reicht der "vereinfachte Zuwendungsnachweis". Als Zuwendungsnachweis dient hier der Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg der Bank. Auf dem Beleg müssen dann die folgenden Angaben gemacht werden:
- Name des Spenders und des Vereins
- Nachweis, dass der Verein von der Körperschaftsteuer befreit ist und
- Verwendungszweck der Spende (z. B. "Spende für Jugendarbeit des XYZ-Vereins – Freistellungsbescheid des Finanzamts Musterstadt vom xx.xx.xxxx – Aktenzeichen: xxxxx")
- Hinweis, dass es sich bei dem Betrag um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt (Mitgliedsbeiträge können nicht immer steuerlich abgesetzt werden. Nicht absetzbar sind beispielsweise Beiträge für Sportvereine, Vereine zur kulturellen Betätigung und Freizeitgestaltung, der Heimatpflege und -kunde, der Tier- und Pflanzenzucht, Kleingärtnervereine, Vereine für traditionelles Brauchtum (auch Karnevalsvereine), Vereine zur Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunk-, Modellflug- und Hundesport-Vereine).
Damit alle Angaben auf den Überweisungsträgern beziehungsweise Einzahlungsscheinen korrekt und vollständig sind, sollte man sich von der Bank entsprechend vorbereitete Formulare drucken lassen.
In diesem Beitrag gehen wir immer von privatrechtlichen Organisationen aus, die eine Spendenbescheinigung ausstellen dürfen, also von Vereinen, die einen Freistellungsbescheid des Finanzamtes erhalten haben, nach dem sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
An die Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen werden strenge Anforderungen gestellt. Der Empfänger kann sich grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit einer Spendenquittung verlassen. Der Verein haftet für die Richtigkeit. Bei nicht zulässigen Bescheinigungen haftet der Verein mit 30 Prozent der bestätigten Summe.