Tombola und Lotterie werden von vielen als ein und dasselbe angesehen. Doch hier gibt es juristische Unterschiede, über die man sich im Klaren sein muss. Zunächst unterscheiden sich die beiden Spielarten durch die zu gewinnenden Preise: Bei einer Tombola gibt es lediglich Sachpreise zu gewinnen, wobei Einkaufgutscheine, die gegen Waren eingelöst werden, auch als Sachpreis angesehen werden. Die Tombola wird von Juristen als Ausspielung bezeichnet. Bei der Verlosung gibt es ausschließlich Geld zu gewinnen.
Beiden gemeinsam ist, dass die Teilnehmer einen Beitrag zahlen, um an der Tombola oder Verlosung teilzunehmen. Dies kann auch indirekt erfolgen, indem beispielsweise beim Kauf einer Eintrittskarte automatisch ein Los für die Tombola/Verlosung erworben wird.
Die Veranstaltung einer Tombola oder Verlosung ist in jedem Fall genehmigungspflichtig. § 287 Strafgesetzbuch schreibt dies zwingend vor:
§ 287 StGB – Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluss solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Damit der Verwaltungsaufwand nicht ausufert, gibt es jedoch Sonderregelungen für sogenannte kleine Lotterien, die durch eine "Allgemeine Erlaubnis" pauschal genehmigt werden. Was man darunter zu verstehen hat und wie die Bestimmungen hierfür lauten, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Grundsätzlich gelten jedoch die folgenden Regeln:
Der Veranstalter muss
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gemeinnützig oder |
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eine Institution der Jugendhilfe oder -pflege oder |
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eine Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft oder |
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ein Sportverein, eine Feuerwehr oder |
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eine Stiftung |
sein.
- Die Lotterie darf nur in einem Bundesland durchgeführt werden.
- Das Spielkapital (Anzahl der Lose × Verkaufspreis) darf 40.000 Euro nicht überschreiten.
- Laut Spielplan muss sich mindestens ein Reinertrag von 25 Prozent des Spielkapitals ergeben (in einigen Bundesländern auch mehr).
- Es müssen Gewinne im Wert von mindestens 25 Prozent des Spielkapitals ausgespielt werden.
- Der Reinertrag darf nur für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder sonstige Zwecke, die der allgemeinen Billigung sicher sind, verwendet werden.
- Die Veranstaltung ist meldepflichtig.
Da Spenden freiwillig ohne Gegenleistung geleistet werden, stellen die Tombola-Einnahmen keine direkten Spenden dar. Im Vorfeld werden Sachspenden bei Geschäfts- oder Privatleuten gesammelt und im Rahmen der Tombola verlost. Der Erlös kommt dann dem Verein zugute.
Die Verlosung ist eine Sonderform der Lotterie. Tombolas bei öffentlichen Veranstaltungen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig, wofür normalerweise die örtlichen Ordnungsämter zuständig sind. Verlosungen während nicht öffentlicher Veranstaltungen oder bei denen keine Losgelder verlangt werden, sind nicht genehmigungspflichtig.
Gilt eine Eintrittskarte als Los, gilt die Tombola nicht als kostenlos. Man geht dann davon aus, dass ein Teil des Eintrittsgeldes als Lospreis zu werten ist.
Für gemeinnützige Körperschaften sind zwei Verlosungen pro Jahr steuerfrei. Der Reinertrag muss unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet werden. Die Einnahmen werden dann dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet. Fördervereine können ebenfalls bis zu zwei Verlosungen pro Jahr durchführen.
Sachspenden für eine Tombola, die dem Zweckbetrieb zugerechnet wird, gelten als Sachspenden für den ideellen Bereich. Hier darf eine Zuwendungsbescheinigung ausgestellt werden.
Wenn Sie sich dazu entschließen, eine Verlosung zu veranstalten, sollten Sie auf jeden Fall folgende Punkte berücksichtigen:
- Für attraktive Preise ist der Kontakt mit den örtlichen Firmen unumgänglich. Hinweise auf Presseveröffentlichungen über die Sachspender sind hilfreich. Achten Sie aber darauf, dass aus der Sachspende kein Sponsorenverhältnis erwächst. Ein "Dankeschön" für die Unterstützung auf der eigenen Homepage oder Facebook-Seite dürfte aber nicht schädlich sein.
- Suchen Sie gute "Verkäufer" und einen "Moderator" aus Ihren Reihen aus. Von ihrer Arbeit hängt ein Großteil des Tombola-Erfolges ab.