In vielen Vereinen ist die Aufwandsspende ein beliebtes Mittel, die Vereinskasse zu entlasten. Doch die Grenzen, in denen eine Aufwandsspende erlaubt ist, sind eng. Entsprechend schmerzhaft kann es für den Verein sein, wenn er zur Spendenhaftung herangezogen wird, wie ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin beweist.
Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 7.6.1999 ist die steuerliche Anerkennung sogenannter Aufwandsspenden ("Statt Geld ein Stück Papier") an gemeinnützige Vereine nach § 10b Abs. 3 S. 4 und 5 EStG in engen Voraussetzungen (noch) zulässig und als Geldspende zu behandeln. Dieses Instrument des abgekürzten Zahlungsweges im Spendenverfahren wird in der Praxis häufig angewendet und leider auch häufig missbraucht, sodass dieses Verfahren zunehmend in der Kritik steht und seine Abschaffung diskutiert wird.
So hatte ein gemeinnütziger Fußballverein in den Streitjahren 2005–2007 ca. 280 Mitglieder. Im Rahmen von Kontrollmitteilungen wurde dem Finanzamt bekannt, dass der Verein seinen Mitgliedern und deren Familienangehörigen Spendenbescheinigungen ausgestellt hatte, die diese im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machten.
Das Finanzamt wies den steuerlichen Berater des Vereins darauf hin, dass der Verzicht auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) nur dann als Aufwandsspende berücksichtigt werden kann, wenn
- der Anspruch auf Aufwendungsersatz wirksam vereinbart und
- ernsthaft gewollt sei und
- nicht unter der Bedingung des Verzichts gewährt werde.
Dann könne auch ein Vorstandsbeschluss genügen, der allen Mitgliedern bekannt gemacht worden ist. Der Verein legte daraufhin einen Vorstandsbeschluss aus dem Jahr 2004 vor. Dort hieß es:
"Die zu erstattenden Reisekosten für Fahrten im Auftrag des Vereins zum Training und zu Spielen aller Mannschaften des Vereins können im Rahmen der zulässigen steuerlichen bzw. vereinsinternen Pauschalbeträge auf Antrag des Empfängers als Aufwandsspende bestätigt werden. Hier ist ein Maximalbetrag von 3.000 Euro pro Jahr und Empfänger zu berücksichtigen."
Bei einer anschließenden Prüfung stellt das Finanzamt dann beim Verein fest, dass dieser Spendenbescheinigungen ausgestellt hatte, die in der internen Buchführung nicht vollständig erfasst waren.
Im Ergebnis erkannte das Finanzamt diese Bescheinigungen für Aufwandsspenden nicht an. Der Verein wurde in Spendenhaftung genommen. Er legte Einspruch ein und erhob schließlich Klage – erfolglos.
Der Bescheid des Finanzamts bezüglich der Spendenhaftung hatte Bestand. Nach § 10b Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) haftet der Verein für die entgangene Steuer, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausgestellt hat. Die entgangene Steuer ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrages anzusetzen. Für das Gericht war erwiesen, dass der Verein seinen Mitgliedern zu Unrecht Spendenbescheinigungen erteilt hatte, in denen er ihnen Aufwandsspenden aufgrund des Verzichts auf Fahrtkosten bestätigte.
Voraussetzung für den Spendenabzug in diesem Fall ist, dass der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt ist und nach Erbringung der Leistung auf den Erstattungsanspruch bedingungslos verzichtet wird. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt sein. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt:
a) Vorstandsbeschluss nicht ausreichend
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass ein Vorstandsbeschluss keine ausreichende Grundlage für die Gewährung von Aufwendungsersatz ist. Der Wortlaut von § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG spreche ausdrücklich von Vertrag oder Satzung. In der Finanzverwaltung wird dazu z. T. eine abweichende Auffassung vertreten.
Merke: Rechtssicher ist eine Grundlage zur Gewährung von Aufwendungsersatz nur, wenn diese auf einer Satzungsgrundlage beruht, bzw. auf einer Vereinsordnung mit satzungsmäßiger Grundlage.
b) Anspruch auf Aufwendungsersatzanspruch muss im Verein bekannt gemacht sein
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Vorstandsbeschluss 2004 ausreichende Grundlage gewesen wäre, hat der Verein nicht nachgewiesen, dass dieser Beschluss allen Mitgliedern ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.
c) Erstattungsanspruch nicht ausreichend konkret gefasst
Das FG beanstandete ferner, dass der Anspruch nicht hinreichend klar geregelt und konkretisiert war. Es sei nicht klar gewesen, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch besteht, sodass die Ernsthaftigkeit der Zusage der Erstattung fraglich sei.
d) Anspruch auf Spendenbescheinigung nur bei Vorabverzicht?
Nach § 10b Abs. 3 Satz 6 EStG darf die Spendenbescheinigung nicht unter der Bedingung eines Vorabverzichts auf die Auszahlung des Aufwendungsersatzes erteilt werden. Dies war jedoch vorliegend der Fall. Die Formulierung im Vorstandsbeschluss stand dem entgegen, da aus dem Wortlaut nicht entnommen werden konnte, dass auch eine Auszahlung des Betrages in bar möglich war.
Fundstellen
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 4.3.2014, Az... |