1 Der Fall
Ein Spielertrainer einer Fußballmannschaft in der Verbandsliga klagte gegen seinen Verein auf Vergütung und Abrechnung für sieben Monate. Der Trainer ging hauptberuflich einer anderweitigen Beschäftigung nach und erhielt vom Verein eine monatliche Vergütung i. H. v. 850 Euro netto. Für Juli bis August 2002 zahlte der Verein, im September zog sich der Kläger bei einem Spiel einen Kreuzbandriss zu und konnte nicht mehr spielen. Der Verein stellte daraufhin die Zahlungen ein. Ein schriftlicher Vertrag wurde zwischen den Parteien nicht abgeschlossen, es gab allerdings einen Vertragsentwurf, der nie unterzeichnet wurde. Eine Lohnsteuerkarte legte der Kläger nicht vor. Die Trainingszeiten der Mannschaft waren vom Verein festgelegt, es wurde drei Mal pro Woche zwei Stunden am Abend trainiert. Am Wochenende fanden in der Regel die Spiele statt.
2 Das Urteil
Das ArbG hat seine Zuständigkeit verneint und den Rechtsstreit an das LG Mannheim verwiesen, da keine Rechtsstreitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis vorläge (§ 2 Abs.1 Nr.3a ArbGG). Der Kläger habe nicht ausreichend vorgetragen und Beweisen können, dass er Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG ist.
§ 5 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG): Begriff des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
Hierbei handelt es sich um die arbeitsrechtliche Definition des Arbeitnehmers.
Im Kern ging es also in dem Rechtsstreit um die Frage, ob der Spielertrainer Arbeitnehmer des Vereins war oder als Selbstständiger einzuordnen ist.
Der Kläger hätte dazu im Verfahren konkret vortragen und beweisen müssen, aus welchen Gründen er Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sein soll, wenn er seinen Zahlungsanspruch auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage stützt.
Die bloße Behauptung der Arbeitnehmereigenschaft zur Begründung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten reicht nicht aus (BAG-Rechtsprechung).
Welche Kriterien muss ein Arbeitnehmer erfüllen?
Arbeitnehmer ist, wer:
- aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages,
- im Dienste eines anderen,
- zur Leistung weisungsgebundener und fremdbestimmter Arbeit,
- in persönlicher Abhängigkeit,
- verpflichtet ist.
Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist dagegen nicht erforderlich. Maßgebend ist die tatsächliche Durchführung de Vertragsverhältnisses (BAG-Rechtsprechung).
Einziger Anhaltspunkt für eine Weisungsgebundenheit des Klägers war die verpflichtende Teilnahme am wöchentlichen Training, sowie an den Spielen am Wochenende, wobei es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf ankam, dass der Verein bei der Anordnung der Spieltermine am Wochenende durch den Verband fremdbestimmt war
Aber: Die Teilnahme an Training und Spielen allein begründet nach Auffassung des Gerichts allein keine persönliche Abhängigkeit, die über eine vereinsrechtliche Verpflichtung hinausgeht.
Die konkrete Verpflichtung des Klägers als Spielertrainer hatte zudem einen geringen zeitlichen Umfang. Diese Umstände, wie auch die Tatsache, dass die Mannschaft lediglich in der Verbandsliga spielt, sprechen daher für eine Freizeitbeschäftigung und gegen ein Arbeitsverhältnis (unter Hinweis auf die BAG-Rechtsprechung).
Eine Abhängigkeit des Klägers ist daher ausschließlich aufgrund der tatsächlichen Umstände der Tätigkeit gegeben und nicht aufgrund eines arbeitgeberseitigen Weisungsrechts, was nicht zu einem Arbeitsverhältnis führt. Trainingszeiten im Fußball können eben nicht nach Belieben stattfinden, sondern müssen je nach Verfügbarkeit im Verein abgestimmt werden.
Der Kläger hatte ferner nicht vorgetragen, welche Sanktionen ihm vom Verein gedroht hätten, wenn er seine Aufgaben als Trainer und Spieler nicht erfüllt. Gleiches gilt für den Fall der Erkrankung und des Urlaubs.
Fazit: Der Spielertrainer war daher als Selbstständiger (freier Mitarbeiter) im Verein tätig und nicht als Arbeitnehmer.
3 Hinweise für den Vorstand
Der Fall ist lehrreich und führt klar vor Augen, worauf ein Verein achten sollte, um nicht in die Falle zu laufen, denn das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses bringt erhebliche Belastungen und Risiken mit sich.
Zunächst zur Beweisregel: Im Zivil- und Arbeitsrecht gilt im Prozess die Regel, dass jeder für seine Anspruchsvoraussetzungen und Behauptungen beweispflichtig ist, auf die er sich beruft. Bloße Behauptungen und Meinungsäußerungen reichen also nicht aus. Wie in diesem Fall: Wenn der Trainer behauptet, dass er Arbeitnehmer des Vereins war, muss er dies konkret vortragen und beweisen können.
Der Fall macht ferner deutlich, dass das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages für beide Seiten von Vorteil ist und dringend jedem Vorstand zu empfehlen ist. Denn: mündliche Absprachen z. B. zwischen Abteilungsleitern und Trainern sind ein Risiko für den Vorstand! Der Vorstand muss daher dafür sorgen, dass alle Vereinbarungen und Abreden mit dem Personal und den Mitarbeitern schriftlich festgehalten werden und der Vorstand davon Kenntnis erlangt.
Die Kriterien, die das Gericht für die Frage der Arbeitnehmerschaft des Trainers hier angewandt hat,...