1 Der Fall

Ein Verein hatte seinen Vereinssitz geändert und entsprechend mit einem wirksamen Beschluss die Satzung geändert, und meldet diese Änderung zur Eintragung beim Vereinsregister an. Das Registergericht lehnt die Eintragung ab, da der Verein nicht gleichzeitig in § 1 der Satzung das neue Registergericht und die neue VR-Nummer geändert hatte.

2 Rechtslage

Nach § 57 Abs. 1 BGB gehört der Sitz des Vereins zu den zwingenden Satzungsinhalten. Wenn der Sitz verlegt werden soll, ist eine Satzungsänderung erforderlich, das bisherige Registergericht gibt dann das Verfahren und die Akte des Vereins an das neue Registergericht ab.

3 Die Entscheidung

Da nur der Sitz des Vereins eine Pflichtangabe in der Satzung des Vereins ist und nicht das konkrete Registergericht und die VR-Nummer, entschied das OLG, dass das Registergericht zunächst die Satzungsänderung und damit die Sitzverlegung eintragen muss. Es ist des Weiteren nach § 57 Abs. 1 BGB ausreichend, wenn die Satzung des Vereins die allgemeine Formulierung enthält, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist.

Weitere Pflichtangaben muss die Satzung nach § 60 BGB nicht enthalten, sodass diese der Rechtspfleger auch nicht einfordern darf. Dies unterliegt nicht seiner Prüfungskompetenz.

Es ist daher ausreichend, wenn der Verein im Rahmen der nächsten Satzungsänderung den "Schönheitsfehler" des falschen Gerichts beseitigt.

Fundstellen

OLG Karlsruhe, Beschluss v. 16.10.2013, Az.: 11 Wx 39/13

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